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Langzeitkonten werden ein immer beliebteres Instrument, um unterschiedliche Phasen des Erwerbslebens zu gestalten. Ein praktischer Schwerpunkt liegt hierbei insbesondere auf dem Ende des Erwerbslebens bzw. dem Übertritt in den Ruhestand. Gerade hier hat sich aber eine Frage ergeben, die bislang noch nicht zufriedenstellend geklärt werden konnte.
Die Ansprüche der Versicherungsträger auf Beiträge zur Sozialversicherung entstehen gem. § 22 I S.1 SGB IV nach dem Entstehungsprinzip, d. h. mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Auszahlungszeitpunkts.
Der Fachkreis Administration hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Themen in Newsletter-Beiträgen veröffentlicht, die nach wie vor eine hohe Relevanz bei der Umsetzung von Zeitwertkontenmodellen haben. In diesem Betrag werden die Kernaussagen wiederholt und im aktuellen Umfeld auf Basis vielfältiger Praxiserfahrungen betrachtet. Ziel ist es, den Lesern eine Übersicht von wichtigen Themen zur Verfügung zu erstellen, die dem aktuellen Kenntnisstand am Zeitwertkonten-Markt entspricht.
Seit „Flexi II“ (2009) geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sich die Dotierung von Wertkonten mit anschließender Freistellung nicht mit dem Aufgabenbild von Geschäftsführern als Organ einer Körperschaft vereinbaren lässt. In der Folge hat sie die lohnsteuerliche Anerkennung verweigert und darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen sind.
Welche Bedeutung hat die Verweisung auf den Vierten Teil des Vierten Abschnitts des SGB für Sozialversicherungsträger? Die Antwort ist vor allem in der Niedrigzinsphase wichtig.
Die aktuelle Wirtschafts- und Beschäftigungslage verlangt eher attraktive Modelle zur Personalfindung und Mitarbeiterbindung als innovative und sozialverträgliche Möglichkeiten für den Personalabbau. Dennoch gibt es in Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung und Vernetzung der Arbeitsabläufe die Notwendigkeit für Personalabbaumaßnahmen.
Die Rechtsprechung der letzten Jahre zu Zeitwertkonten befasst sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ob die Teilnahme eines Geschäftsführers an einem Zeitwertkontenmodell zum sofortigen Zufluss der eingebrachten Entgeltbestandteile sowie zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Die Gerichte sind sich in der Bewertung dieser Fragestellungen nicht einig.
Das im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgeltguthaben wird zunächst beitragsfrei gebildet. Für Wertguthaben gilt damit eine Ausnahme des im § 23 Abs. 1 SGB IV normierten Prinzips, die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die Entstehung des Anspruches auf Arbeitsentgelt anzuknüpfen.
Ende April war es zum fünften Mal soweit: Die AGZWK lud das politische Berlin zu Frühstück und Gedankenaustausch. Anlass waren die Ergebnisse einer neu vorgestellten AG ZWK-Studie zu Nutzungsmöglichkeiten und Chancen von Zeitwertkonten.
Für die Anlage von Wertguthaben gelten seit dem 01.01.2009 gemäß §7d Abs. 3 SGB IV die Vorschriften für die Anlage der Mittel von Sozialversicherungsträgern nach dem Vierten Teil des Vierten Abschnitts des SGB IV (§§ 80 ff. SGB IV). Demnach ist das Wertguthaben so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.