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Bei der Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells in einem Unternehmen ist neben der unternehmensspezifischen arbeitsrechtlichen Ausgestaltung die Kapitalanlage der Wertguthaben die zentrale Fragestellung. Dabei sind mit Sicht auf die Mitarbeiter das individuelle Sparziel (Sabattical oder ruhestandsnahe Freistellung), die Erfahrungen mit unterschiedlichen Finanzprodukten (Banksparplan, Lebensversicherung, Investmentfonds), das durchschnittliche Einkommen sowie die individuelle Risikotoleranz als Einflussfaktoren zu berücksichtigen.
Am 28.05.2009 ist das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) in Kraft getreten. Danach gelten die gesetzlichen Neuregelungen zwingend erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Die Änderungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf die handelsrechtliche Bewertung von Verpflichtung der Arbeitgeber aus Wertguthaben.
Bei der Personalplanung, also der Einstellung von zusätzlichen oder dem Ersetzen von ausscheidenden Mitarbeitern, handelt es sich um einen äußerst sensiblen Bereich, da man heute die Weichen für das Fortbestehen des Unternehmens in den nächsten Jahrzehnten stellt. Das Spannungsfeld liegt dabei zwischen der Planung bzw. Steuerung der Kopfzahl und der Verfügbarkeit an Interessenten.
Ziel von Zeitwertkonten ist es, Guthaben zu bilden, um diese für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu nutzen. Bei Beginn jeder Freistellung – oder auch teilweisen Freistellung stellt sich daher die Frage, wie hoch die Auszahlung aus dem Guthaben pro Zeiteinheit sein soll.
Am Anfang aller Überlegungen zur Implementierung von Zeitwertkonten steht die Frage nach den personal- und betriebswirtschaftlichen Zielen, die mit einer solchen Maßnahme verfolgt werden. Alle weiteren Fragen der Ausgestaltung der Zeitwertkonten müssen sich – neben der Erfüllung der juristischen Notwendigkeiten – vor allem daran orientieren, inwieweit damit die grundsätzlichen Zielsetzungen unterstützt werden.
Am Anfang aller Überlegungen zur Implementierung von Zeitwertkonten steht die Frage nach den personal- und betriebswirtschaftlichen Zielen, die mit einer solchen Maßnahme verfolgt werden. Alle weiteren Fragen der Ausgestaltung der Zeitwertkonten müssen sich – neben der Erfüllung der juristischen Notwendigkeiten – vor allem daran orientieren, inwieweit damit die grundsätzlichen Zielsetzungen unterstützt werden.
Eine Beteiligung der Arbeitnehmerschaft am Unternehmenskapital gilt über alle Parteigrenzen hinweg als grundsätzlich erstrebenswert. Dieses nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland ausgesprochen schwachbrüstig daherkommt: rd. 2 Mio. Arbeitnehmer sind in das eigene Unternehmen investiert.
Anders als bei Fragestellungen im Rahmen der Lohnsteuer, die durch eine kostenfreie Anrufungsauskunft nach § 42e EStG rechtsverbindlich geklärt werden können, ist die steuerrechtliche Auslegung der Rückstellungsbildung bei Langzeitkonten nur noch kostenpflichtig bei der Finanzverwaltung durch eine verbindliche Auskunft zu klären.
Durch die Regelungen des sog. Flexi-Gesetzes im Vierten Band des Sozialgesetzbuches wurde sichergestellt, dass der Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt.
Der Gesetzgeber hat mit dem Flexi II erstmalig eine Werterhaltungsgarantie für alle im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung eingezahlten Beiträge fixiert. Dabei ist zwischen der sozialversicherungs- und der steuerrechtlichen Werterhaltungsgarantie zu differenzieren.