Doch kein Urlaub vom Urlaub nötig?
Im Frühjahr 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht eine explizite Änderung seiner Rechtsprechung zur Urlaubsgewährung bei unbezahltem Sonderurlaub vorgenommen. Eine erste Würdigung der AG ZWK findet sich hier: Doch kein Urlaub vom Urlaub
Damit ist eine Urlaubskürzung für Zeiten der Freistellung nun auch bei Wertguthaben gut vertretbar. Entscheidend ist, dass das BAG den Urlaubsanspruch - anders als in der Vergangenheit - nunmehr streng an die Arbeitspflicht knüpft, die ja in der Freistellungsphase eines Zeitwertkontos nicht mehr gegeben ist.
In einem weiteren Urteil (BAG v. 24. September 2019 - 9 AZR 481/18) bleibt das BAG seiner neuen Argumentation treu und lehnt den Anspruch auf Abgeltung von Urlaub auch für die Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeit ab. Zwar ist auch dieses Urteil nicht zu einer typischen Wertguthabenvereinbarung ergangen, allerdings lässt die Urteilsbegründung keine Zweifel, dass die Gleichung „Arbeitspflicht null = Urlaubsanspruch null“ auch bei Freistellungen inmitten des Arbeitslebens gelten dürfte.
Will man Begünstigten dennoch eine wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des bisherigen Urlaubsverständnisses zukommen lassen, so bleibt dies selbstverständlich möglich, allerdings handelt es sich dann um nicht mehr und auch nicht weniger als um eine Arbeitgeberförderung der Zeitwertkonten, die auch entsprechend benannt und gewürdigt werden sollte!