Doch kein Urlaub vom Urlaub nötig?
Laut Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts rückt das Gericht in einer Entscheidung vom 19.03.2019 von seiner bislang vertretenen Rechtsauffassung ab, in Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs würden zusätzliche Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz entstehen. In der Vergangenheit wurde das Entstehen des Urlaubsanspruchs im aufgrund Sonderurlaubs ruhenden Arbeitsverhältnis aus der Vorschrift des § 1 BUrlG abgeleitet, die für ruhende Arbeitsverhältnisse keine Ausnahmeregelung vorsieht (siehe AG ZWK-Newsletter 2014-4). Nun deutet die Pressemitteilung an, dass das Gericht neuerdings der Argumentation zuneigt, dass jedenfalls in einem Kalenderjahr, in dem sich ein Arbeitnehmer durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet mangels Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht.
Damit könnte auch Bewegung in die Frage der Berücksichtigung etwaiger gesetzlicher Urlaubsprüche im Rahmen einer Freistellung aus Wertguthaben kommen. Zumindest was die fehlende Arbeitspflicht betrifft sind die Umstände hier vergleichbar. Man darf auf die ausführliche Urteilsbegründung gespannt sein. Vielleicht ist dies ein Einfallstor für intelligente neue Gestaltungen rund um das Thema.“