FlexiG II

Neue Dokumentations- und Informationspflichten

Einleitung

Die im Rahmen des Flexi II erlassenen Gesetzesänderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Administration von Zeitwertkontenmodellen. Diese sollen anhand eines praxisnahen Beispiels verdeutlicht werden. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich vorrangig mit der Dokumentations- und Informationspflicht gemäß § 7d Abs. 2 SGB IV, bei der auf Grund der Gesetzesänderungen und den Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger und der Ministerien diverse Sachverhalte berücksichtigt werden müssen.

Die Fallbeispiele orientieren sich an den bekannten Beispielen aus der Stellungnahme zum neuen Wertguthabenbegriff der AGZWK vom 18.12.2009 (http://www.agzwk.de/content/view/24/26/lang,de/), die die Problematik verdeutlichen sollen.

Die gesetzliche Informationspflicht

Arbeitgeber haben gemäß § 7d Abs. 2 SGB IV ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe des im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

Die Kontostandsmitteilung dokumentiert die geleisteten Bruttodotierungen, auf die gemäß § 7d Abs. 3 eine Werterhaltungsgarantie zum Zeitpunkt der Freistellung in Höhe des angelegten Betrages, bestehend aus der Dotierung des Mitarbeiters und dem AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zu gewährleisten ist. Zusätzlich wird über die Wertentwicklung der Arbeitsentgeltguthaben informiert. Diese Dienstleistung kann auf einen externen Dienstleister für Verwaltungsaufgaben übertragen werden.

Im Rahmen des neuen Wertguthabenbegriffs nach Flexi II und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger, ist die Ausweisung des Arbeitsentgeltguthabens nunmehr von vielen Faktoren beeinflusst, die eine transparente, einheitliche Darstellung gegenüber dem Mitarbeiter erschweren. So kann bei einer planmäßigen Entnahme, einem Störfall oder bei Veränderungen der Beitragssätze zur Sozialversicherung jeweils ein verändertes Arbeitsentgeltguthaben vorliegen.

Beispiele[1]

In der Stellungnahme der AGZWK zum neuen Wertguthabenbegriff vom 18.12.2009 wurden die Konsequenzen eines „statischen Wertguthabens“ erläutert (http://www.agzwk.de/content/view/24/26/lang,de/).

Hiernach ist für nach dem 01.01.2009 gebildete Wertguthaben ein Anwachsen oder eine Reduktion des Wertguthabens, durch steigende oder fallende SV-Beitragssätze oder Verschiebungen der Beitragsbemessungsgrenze, ausgeschlossen. Die Höhe des Wertguthabens variiert somit nicht durch eine Veränderung der Parameter der Sozialversicherung. Arbeitnehmer tragen das Risiko und die Chance sich ändernder Beiträge der Sozialversicherung folglich alleine. Bei statischen Wertguthaben wird der gesamte Sozialversicherungsbeitrag aus dem Wertguthaben entnommen und somit das verwendbare Arbeitsentgeltguthaben nachträglich verändert.

In der Administration hat dies zur Folge, dass in einem solchen Fall, das gemäß § 7d Abs. 2 SGB IV auszuweisende Arbeitsentgeltguthaben, im Vergleich zur vorherigen Kontostandsmitteilung, entsprechend reduziert auszuweisen ist.  

Fallbeispiel „Müller“

1. Berechnung des Arbeitsentgeltguthabens

Der Mitarbeiter „Müller“ (mit einem Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) dotiert 1.000,00 €. Der aktuelle AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt im Januar 2010 19,325 %. Auf Grund der aktuellen Diskussion über  eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung wird hier beispielhaft eine Erhöhung des Beitragssatzes um 0,7 %, von derzeit 2,8 % auf 3,5 %, angenommen. Hierdurch erhöht sich der AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 19,325 % auf 19,675 % (paritätische Aufteilung der Erhöhung; Erhöhung des AG-Anteils um 0,35 %). Für die gesetzliche Informationspflicht hat dies folgende Konsequenzen:

Kontostand Mitarbeiter „Müller“ vor Beitragssatzerhöhung:

Arbeitsentgeltguthaben: 1.000,00 €
AG-Anteil: 193,25 € (= 1.000,00 € * 19,325 %)
Wertguthaben: 1.193,25 € (= 1.000,00 € + 1.000,00 € * 19,325 %)
Ausweisung gemäß § 7d Abs. 2 SGB IV (Kontostands-mitteilung) an Mitarbeiter: 1.000,00 €

Kontostand Mitarbeiter „Müller“ nach Beitragssatzerhöhung:

Arbeitsentgeltguthaben: 997,08 € (1.193,25 € * 100/119,675)
AG-Anteil: 196,17 € (1.193,25 € – 997,08 €)
Wertguthaben: 1.193,25 € (statischer Wert)
Ausweisung gemäß § 7d Abs. 2 SGB IV (Kontostands-mitteilung) an Mitarbeiter: 997,08 €.

Bisher musste zur Ausweisung des Arbeitsentgeltguthabens lediglich die Summe der Dotierung und die darauf entfallende Wertentwicklung herangezogen werden, da der AG-Anteil separat geführt wurde. Bei einem statischen Modell müssen die jeweiligen Wertguthaben stets mit den aktuell gültigen SV-Beitragssätzen und BBGs berechnet werden. Damit fallen Rückrechnungen an, die die Ausweisung und eine transparente Darstellung des Anspruchs erschweren.

Jeder kann sich ausmalen, dass diese Konsequenz für den Arbeitnehmer überraschend ist und die Verbreitung des Zeitwertkontenmodells konterkariert. Dabei war gerade das die Idee und einer der Aufträge an die Verfasser des Flexi-II–Gesetzes.

Problematisch wird die Ausweisung des Arbeitsentgeltguthabens auch für den Fall, in dem ein Mitarbeiter auf Basis seiner Kontostandsmitteilung eine Freistellung in Höhe des Arbeitsentgeltguthabens beantragt, das zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme – infolge zwischenzeitlich gestiegener SV-Beitragssätze und damit einem reduzierten Arbeitsentgeltguthaben – nicht mehr zur Verfügung steht.

2. Berechnung der Werterhaltungsgarantie

Die Werterhaltungsgarantie bezieht sich gemäß § 7d Abs. 3 SGB IV auf die Höhe des angelegten Betrages, der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens gewährleistet werden muss.

Dies bedeutet, dass sich trotz der Gewährleistung der Werterhaltungsgarantie das Arbeitsentgeltguthaben des Mitarbeiters reduzieren kann, da sich diese nicht auf das Arbeitsentgeltguthaben, sondern auf das Wertguthaben bezieht.

Fallbeispiel „Schulze“:

Das Fallbeispiel „Schulze“ steht stellvertretend für Mitarbeiter, die deutlich über der BBG verdienen und bei deren Dotierung keine SV-Luft gebildet wird. Im konkreten Beispiel wünscht der Mitarbeiter (Jahreseinkommen: 300.000,00 €) eine Dotierung seines Langzeitkontos in Höhe von 50.000,00 €. Zum Dotierungszeitpunkt beläuft sich der Gesamtbeitragssatz des Arbeitgeberanteils (AG-SV-Beitrag) auf 20 %. Das Wertguthaben hat also nach der Dotierung des AG-SV-Beitrags eine Höhe von 60.000,00 €.

Während im Fallbeispiel „Müller“ das gesamte Entgeltguthaben SV-pflichtig ist, hängt im Fall „Schulze“ der SV-Beitrag sehr stark von dem Freistellungsgehalt ab.

Variante 1:

„Schulze“ möchte zwei Monate in Freistellung gehen. Der maximale AG-SV-Beitrag beträgt aktuell ca. 923,00 € pro Monat. Damit beträgt sein Arbeitsentgeltguthaben in dieser Fallgestaltung 58.154,00 € (= 60.000,00 € – 2 * 923,00 €) und damit das Freistellungseinkommen 29.077,00 € (= 58.154,00 € / 2).

Variante 2:

Einige Jahre später beträgt „Schulzes“ Jahreseinkommen nur noch 150.000,00 €. Das Wertguthaben beträgt nach wie vor 60.000,00 €. Jetzt möchte „Schulze“ wieder mit ca. 100 % Freistellungsgehalt zu Hause bleiben. Geplant ist eine Freistellung von 4 Monaten. Bei unveränderten SV-Parametern ergibt sich ein Arbeitsentgeltguthaben von nur 56.308,00 € (= 60.000,00 € – 4 * 923,00 €). Das reduzierte Jahreseinkommen hat somit indirekt eine wesentliche Reduktion des Arbeitsentgeltguthabens zur Folge.

Da gerade die Gruppe der „Gutverdienenden“ häufig über stark schwankende Jahreseinkommen verfügt, entsteht in der Administration die schwierige Aufgabe, ein möglicherweise stark schwankendes Arbeitsentgeltguthaben auszuweisen. Verkompliziert wird die Ausweisung oftmals dadurch, dass die Jahreseinkommen der „Gutverdienenden“ den häufig eingeschalteten Anbietern von Verwaltungsdienstleistungen nicht bekannt sind.

Bewertung:

Das „statische Wertguthaben“ bringt für die Dokumentations- und Informationspflicht gemäß § 7d Abs. 2 SGB IV große Herausforderungen mit sich, da z.B.

  • Reduktionen des Arbeitsentgeltguthabens auf Grund einer Erhöhung der SV-Beitragssätze sowie
  • stark schwankende Arbeitsentgeltguthaben als Konsequenz aus Einkommensschwankungen der „Gutverdienenden“ jährlich in den Kontoauszügen ausgewiesen werden müssen.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Thematik im Zusammenspiel zwischen Arbeitgebern, Administrationsanbietern und Sozialversicherungsträgern gelöst werden wird. Entsprechende Abstimmungsprozesse haben bereits begonnen.

 

[1] In den Beispielen wird angenommen, dass keine Wertentwicklung des Wertguthabens erfolgt.

Miroslav Suskovic, HDI-Gerling Pensionsmanagement AG, Köln, und Dr. Michael Höhnerbach, Collogia Unternehmensberatung AG, Köln.

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