FAQ

Bilanzierung von Zeitwertkonten

Keine leichte Gute-Nacht-Lektüre, dafür deutlich gehaltvoller und gewinnbringender: unsere aktuelle Fragen-und-Antworten-Liste zur ZWK-Bilanzierung.

 

Was bedeutet die Einführung von Zeitwertkonten für die Bilanzierung des Unternehmens?

Im Rahmen der Zeitwertkonten wandeln die Arbeitnehmer[1] Gehalts- oder Zeitbestandteile in Wertguthaben um.  Das Wertguthaben muss gemäß § 7e SGB IV unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten, der auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einsteht, geführt werden. In der Praxis zielt das Gesetz damit auf die Einrichtung von Treuhandmodellen (CTA) oder Verpfändungslösungen im Rahmen der Rückdeckung der Wertguthaben durch eine Kapitalanlage ab. Die Rückdeckungsmittel sowie die Verpflichtungen sind hierbei sowohl handels- wie auch steuerrechtlich getrennt zu bilanzieren und zu bewerten.

Wie erfolgt der Ansatz der Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Wertguthaben in der Handelsbilanz des Arbeitgebers?

Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Wertkonto sind in der Bilanz des Arbeitgebers der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten und werden deshalb als Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG bilanziert.

Wo erfolgt der Ausweis der Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Wertguthaben in der Handelsbilanz des Arbeitgebers?

Der Ausweis erfolgt grundsätzlich in den langfristigen Rückstellungen. Diese handelsbilanziellen Regelungen gelten aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz. Eine abweichende steuerliche Regelung liegt nicht vor.

Wie erfolgt der Ansatz der zur Rückdeckung dieser Ansprüche verwendeten Finanzierungsmittel in der Handelsbilanz des Arbeitgebers?

Die in einem Treuhandmodell oder einer Verpfändungslösungen verwendeten Rückdeckungsmittel sind wirtschaftlich betrachtet im Vermögen des Arbeitgebers und deshalb ebenso wie die Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern bilanziell auszuweisen.

Wo erfolgt der Ausweis der zur Rückdeckung dieser Ansprüche verwendeten Finanzierungsmittel in der Handelsbilanz des Arbeitgebers?

Der Ausweis der Rückdeckungsmittel erfolgt grundsätzlich im Finanzanlagevermögen bzw. den langfristigen Rückstellungen. Teilweise wird auch ein Ausweis des Anspruchs im Umlaufvermögen unter der Position „Sonstige Vermögensgegenstände“ befürwortet. Im Steuerrecht existieren keine Sondervorschriften zum Ausweis. Es gilt die handelsrechtliche Zuordnung.

Wie wirkt sich der in § 7e SGB IV gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzschutz aus?

Durch die Modelle der Insolvenzsicherung im Rahmen eines CTA oder einer Verpfändung wird im Partizipationsmodell in der Handelsbilanz eine Saldierung der Rückstellung mit der Rückdeckung (Deckungsvermögen) erreicht, so dass oft eine vollständige Saldierung mit dem Deckungsvermögen gem. § 246 Abs. 2 S. 2 HGB erfolgen kann. Das handelsrechtliche Saldierungsgebot ist steuerrechtlich ausdrücklich untersagt (§ 5 Abs. 1a EStG), so dass eine Saldierung in der Steuerbilanz aber nicht erfolgen kann.

Wie bestimmt sich die Höhe des Aktivwertes des Deckungsvermögens in der Handelsbilanz?

Der Aktivwert dieses Deckungsvermögens ist mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ist in § 255 Abs. 4 Satz 1 bis 3 HGB ein dreistufiges Verfahren vorgesehen.

Der beizulegende Zeitwert ist innerhalb des Handelsgesetzbuches im § 255 Abs. 4 HGB näher definiert. Er entspricht dem Marktpreis (Stufe 1). Unter Marktpreis ist der Gleichgewichtspreis zu verstehen, d. h. der Preis, der auf einem aktiven Markt unter fremden Dritten gebildet wird. Im Gegensatz zum (niedrigeren) beizulegenden Wert nach § 253 Abs. 3 und 4 HGB sind demnach keine unternehmensspezifischen Faktoren oder Synergieeffekte zu berücksichtigen.

Besteht für den Vermögensgegenstand kein aktiver Markt, so ist der Marktpreis näherungsweise mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen (Stufe 2). In der Literatur werden dabei sowohl aktuelle Marktpreise, die sich in vergleichbaren Geschäftsvorfällen zwischen vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ergeben haben; als auch wirtschaftliche Bewertungsmethoden (z. B Discounted Cash-Flow- Verfahren, Optionspreismodelle) zur Wertermittlung anerkannt.

Kann auch dadurch kein verlässlicher beizulegender Zeitwert bestimmt werden, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beachtung des „strengen Niederstwertprinzips“ fortzuführen (Stufe 3). Voraussetzung dafür ist jedoch nicht, dass sich der beizulegende Zeitwert überhaupt nicht nach den Stufen 1 und 2 bestimmen lässt. Es reicht bereits aus, dass keine zuverlässige Ermittlung möglich ist. Dies trägt dem Vorsichtsprinzip Rechnung, wonach eine Überschreitung des Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzips nur möglich sein soll, wenn sich der beizulegende Zeitwert mit hinreichender Sicherheit ermittelt lässt.

Ist der beizulegende Zeitwert des Deckungsvermögens somit nicht hinreichend sicher zu bestimmen, so sind gemäß § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB (3. Stufe) grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 255 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HGB anzusetzen. Besonders zu beachten ist dabei, dass die Bewertung gemäß § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB nach sämtlichen Regeln des Umlaufvermögens zu erfolgen hat. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies auch unabhängig davon, ob das Deckungsvermögen im Umlaufvermögen oder im Anlagevermögen ausgewiesen wird.

Abhängig vom gewählten Finanzierungsmittel ergeben sich demnach nach Maßgabe des § 255 Abs. 4 HGB folgende unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe:

  1. Klassische Rückdeckungsversicherungen werden nach Ansicht des IDW grundsätzlich mit ihrem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zzgl. eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen (wenn unwiderruflich zugeteilt) aktiviert. Es handelt sich dabei um die unter Beachtung des Niederstwertprinzips fortgeführten Anschaffungskosten, § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB (3. Stufe).
  2. Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen werden analog zur oben beschriebenen Vorgehensweise bewertet. Allerdings ergibt sich hier das geschäftsplanmäßige Deckungskapital aus der Summe der Anteile x dem Börsenkurs der Anteile zum Bewertungsstichtag. Überschüsse fallen dabei nicht an.
  3. Bei „Kapitalisierungsverträgen“ erfolgt eine Bewertung entsprechend zur Rückdeckungsversicherung (Lebensversicherung).
  4. Sämtliche Investments, die an einem Markt gehandelt werden (Aktien, Bareinlagen, Rentenpapiere, Fonds) werden mit ihrem jeweiligen Marktwert angesetzt (Stufe 1).

Wie bestimmt sich die Höhe der Rückstellung in der Handelsbilanz?

Rückstellungen sind grundsätzlich in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB). Für Zeitwertkonten ist zu beachten, dass hier auf der Aktivseite der Bilanz Deckungsvermögen vorliegt, das dem Grunde nach ausschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus Zeitwertkonten dient. Dies führte zur Bewertung dieser Aktiva in Höhe des jeweiligen Zeitwerts.

Soweit sich die Höhe der Verpflichtungen ausschließlich nach dem Zeitwert von Wertpapieren richtet, die zur Rückdeckung/Finanzierung der Wertguthaben angeschafft wurden, gilt folgendes: Durch die Spezialvorschrift des § 253 Abs. 1 S. 3 HGB ist bei der Ermittlung der Rückstellungshöhe wegen der (einer wertpapiergebundenen Altersversorgungsverpflichtung vergleichbaren) längerfristigen Verpflichtung der beizulegende Zeitwert von Wertpapieren i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 5. HGB anzusetzen, wobei jedoch die Werterhaltungsgarantie als Untergrenze zu beachten bleibt; § 253 Abs. 1 S. 3 HGB.

Obwohl vom Wortlaut nicht erfasst, ist es mehr als sachgerecht diese Vorschriften auch auf Versicherungsprodukte als Rückdeckung von Zeitwertkonten anzuwenden. Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zählt bei kongruent rückgedeckten Versorgungszusagen (oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen wie Arbeitszeitkonten) neben Wertpapieren deshalb auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen zu den Anlagen im Sinne des § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB, unabhängig von der Bilanzierung der Anlagen als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen.

Für die Höhe von Rückstellungen aus Zeitwertkonten ist somit durch die Spezialvorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB wegen der (einer wertpapiergebundenen Altersversorgungsverpflichtung vergleichbaren) längerfristigen Verpflichtung der beizulegende Zeitwert von den Wertpapieren i.S.v. § 266 Abs. 2 Buchstabe A Nr. III 5 HGB zu berücksichtigen6 und nicht der Erfüllungsbetrag gem. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB.

Was passiert, wenn die Verpflichtung aus Wertguthaben in der Handelsbilanz höher ist als das insolvenzgesicherte Deckungsvermögen?

Ist die Verpflichtung aus dem Wertkonten aufgrund der Werterhaltungsverpflichtung des Arbeitgebers höher als das Deckungsvermögen, kann gegebenenfalls eine unzureichende Insolvenzsicherung vorliegen. In diesem Fall ergibt sich ein Verpflichtungsüberhang, der (aufgrund der Saldierung) als Netto-Rückstellung gem. § 249 HGB auszuweisen und als saldierter Betrag zu kennzeichnen ist, § 266 Abs. 3 B. 1 HGB.

Wie erfolgt die Bewertung der Verpflichtung und der Rückdeckung in der Steuerbilanz?

Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 zur lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) geäußert, dass hierzu ein gesondertes Schreiben veröffentlicht werden soll. Dieses Schreiben liegt bis heute nicht vor.

Steuerrechtlich gilt zwar grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip des Handelsrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Allerdings ist das handelsrechtliche Saldierungsgebot steuerrechtlich ausdrücklich untersagt (§ 5 Abs. 1a EStG). Deshalb erfolgt die Bewertung der Rückdeckungsprodukte auch nicht mit ihrem beizulegenden Zeitwert, sondern anhand der grundsätzlichen Bewertungsvorschriften des Steuerrechts.

Abhängig vom gewählten Finanzierungsmittel ergeben sich auf Basis des § 6 EStG – Bilanzierung zu Anschaffungskosten - demnach unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe:

  1. Klassische Rückdeckungsversicherungen werden mit ihrem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zzgl. eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen (wenn unwiderruflich zugeteilt) aktiviert.
  2. Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen werden auch steuerrechtlich analog zur oben genannten Vorgehensweise bewertet. Allerdings ergibt sich auch hier das geschäftsplanmäßige Deckungskapital aus der Summe der Anteile x dem Börsenkurs der Anteile zum Bewertungsstichtag. Überschüsse fallen dabei nicht an. Das Niederstwertprinzip ist nicht zu beachten.
  3. Bei „Kapitalisierungsverträgen“ erfolgt eine Bewertung entsprechend zur Rückdeckungsversicherung (Lebensversicherung)
  4. Bei allen anderen Investments (Aktien, Bareinlagen, Rentenpapiere, Fonds) erfolgt die Bewertung anhand der Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips.

Bei einer positiven Wertentwicklung des Deckungsvermögens ergibt sich eine Ertragsneutralität bei einer Kapitalanlage mittels klassischer Lebensversicherung, Kapitalisierungsverträgen und der fondsgebundenen Lebensversicherung. Für die Kapitalanlage über Wertpapiere bleibt zu beachten, dass eine Ertragsneutralität aufgrund der auf die Anschaffungskosten begrenzten Aktivierung zunächst nicht vorliegt. Erst bei Auflösung der Kapitalanlage werden die stillen Reserven aufgedeckt. Außerhalb der Bilanz bleibt dann die Auswirkung des § 8b KStG zu berücksichtigen, der die Erträge aus dieser Kapitalanlage weitestgehend steuerfrei stellen kann.

Es bleibt zu beachten, dass Rückstellungen in der Steuerbilanz abzuzinsen sind, sofern die Laufzeit der zu Grunde liegenden Verbindlichkeit nicht weniger als 12 Monate beträgt oder die Verbindlichkeit nicht verzinslich ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. e S. 1 i. V. m. Nr. 2 S. 2 EStG). Für Verzinsungsmodelle (zumeist über Versicherungsunternehmen angeboten) ist eine Abzinsung der Rückstellung durch die garantierte Verzinsung unstrittig nicht anzuwenden. Gleiches gilt auch für die Partizipationsmodelle, weil hierbei alle Vorteile aus der Kapitalanlage an die Arbeitnehmer weiter gegeben werden und mithin im wirtschaftlichen Gehalt eine Zinsvereinbarung vorliegt.

Wie erfolgt die Bilanzierung der Zeitwertkonten nach IFRS?

Die Vorgehensweise nach IFRS ist grundsätzlich analog zur handelsbilanziellen Behandlung nach HGB. Nach IFRS erfolgt die Bewertung von Langzeitkonten grundsätzlich als other long-term employee benefit (IAS 19). Bei der Bewertung der zu aktivierenden Wertguthabenanlagevermögen wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass diese Vermögen den Vorgaben des IAS 19.7.entsprechen, so dass eine diesbezügliche Klassifizierung als „plan assets“ erfolgen kann. Hierdurch wird erreicht, dass diese „plan assets“ nach den Vorgaben des IAS 19.54 ff. mit dem passivierten Verpflichtungswert der Wertguthaben verrechnet werden können, so dass eine gegebenenfalls gewünschte Bilanzverkürzung die Folge ist.



[1] Der Einfachheit halber wird in den FAQ durchgängig die männliche Form verwendet. Selbstverständlich schließen die verwendeten Bezeichnungen Personen aller Geschlechter mit ein.

Der Fachkreis Steuern und Bilanzen
Sie erreichen den Autoren per E-Mail: info@zeitwertkonten.org