Analyse

Wertguthabeneinzahlungen bei fehlender „Ansparphase“ und die Frage nach der zeitlichen Nutzung

Einleitung

Der nachfolgende Beitrag ist eine Analyse der Besprechungsergebnisse des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 23.11.2023 zu den wertguthabenrelevanten Tagesordnungspunkten 3 und 4. Es geht um mehrere Themenstellungen.

TOP 3: eine Wertguthabendotierung durch Arbeitgeber bei unmittelbar anschließender Freistellung beim dotierenden Arbeitgeber und die Frage der Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund („DRV Bund“) unmittelbar nach Dotierung.

TOP 4: Ende der Wertguthabennutzung bei Erreichen der Regelaltersrente sowie die Nutzung von Wertguthaben während des konkreten Bezugs einer Rente.

TOP 3

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung geben ihre bisherige Position auf, wonach arbeitgeberfinanzierte unwiderrufliche Freistellungen zum Zwecke des Personalabbaus über Wertguthaben nicht möglich waren, weil es an einer für Wertguthaben zwingend erforderlichen Ansparphase nach § 7b Nr. 4 SGB IV gefehlt habe. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts („BSG“), wonach auch bei fehlender Ansparphase im Rahmen einer arbeitgeberfinanzierten unwiderruflichen Freistellung das sozialversicherungsrechtliche Schutzbedürfnis, somit die Beschäftigungsfiktion, bestehen bleibt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung formulieren zudem, dass Einmalzahlungen, die sich als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes darstellen sowie Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV gehören und somit nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens im Sinne des § 7 b SB IV verwendet werden können. Das soll auch dann gelten, wenn eine Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund vorgesehen ist.

Das Bekenntnis, dass mit (einmaligen) Arbeitgeberdotierungen und einer sich unmittelbar anschließenden beitrags- und lohnsteuerpflichtigen unwiderruflichen Freistellungsphase im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen generiert werden können, ist eine gute Nachricht für die Unternehmen. Damit gewinnen Wertguthaben eine weitere Bedeutung in der Toolbox vieler Personaler, wenn es z. B. um die Umsetzung einer sozialverträglichen Personalanpassungsmaßnahme geht.

Die zweite Aussage, dass Arbeitgeberdotierungen, die sich als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gehören, findet sich bereits in älteren NL-Beiträgen des FK-Recht. Es ist u. E. damit richtig, dass ein so dotiertes Guthaben kein Wertguthaben darstellt und in der Folge auch nicht auf die DRV Bund übertragen werden kann. Alternative Gestaltungen, in denen nicht die Entschädigungsleistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern anderweitige gegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorgenommene Arbeitgeberdotierungen, z. B. sog. Lebensleistungsprämien ins Wertguthaben eingebracht werden sind nach Auffassung der Verfasser weiterhin möglich.

Die Formulierung im Besprechungsergebnis, dass „Vereinbarungen zum Personalabbau, in denen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung (beispielsweise bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages) eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto eingebracht werden soll, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung von der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber anschließt“, lässt den Schluss zu, dass solche Einzahlungen von „Abfindungen“ dann in das Wertguthaben möglich sein sollen, wenn die Freistellung im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. U. E. stimmt das Ergebnis – aber nicht die Begründung. Beitragsfreie Abfindungen können kein Wertguthaben bilden. Davon zu unterscheiden sind jedoch ggf. alternativ zur Abfindung angebotene Arbeitgeberdotierungen zzgl. eines darauf entfallenden AG-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur Finanzierung einer unwiderruflichen sozialversicherungspflichtigen Freistellung eines (trotz Kündigungsmöglichkeit) noch andauernden Beschäftigungsverhältnisses. Bei diesen Wertguthabendotierungen handelt es sich gerade nicht um Abfindungen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern um Wertguthabendotierungen zur Finanzierung eines fortbestehenden (freigestellten) Beschäftigungsverhältnisses. Die von den Spitzenorganisationen aufgeworfene Frage der Herkunft der Arbeitgeberdotierung spielt für die Frage der Zulässigkeit dieser Dotierung u. E. keine Rolle.

Steuer- oder beitragsrechtliche Dotierungsdeckel, die nur auf das jeweils aktuelle Beschäftigungsverhältnis abstellen, missachten die Portabilität von Wertguthaben nach § 7f SGB IV. Um der Portabilität gerecht zu werden, sollte und darf eine Einzahlung in ein Wertguthaben nicht anhand des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses, sondern allein anhand der zu erwartenden Lebensarbeitszeit bewertet werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob zum Beschäftigungsende noch eine Wertguthabenvereinbarung wirksam abgeschlossen werden kann, wenn eine Freistellung oder eine Arbeitszeitverringerung im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht bezweckt ist.

TOP 4

Nach dem „Besprechungsergebnis“ können Wertguthaben nach Ansicht der Spitzenorganisationen auf Grund einer vermeintlichen Zielsetzung des Gesetzgebers nicht nach Erreichen der Regelaltersgrenze genutzt (d. h. dotiert und / oder entspart) werden. Sie müssen spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze beitragsrechtlich als Störfall abgerechnet werden. Dies solle unabhängig davon gelten, ob die Wertguthaben bei einem Arbeitgeber, oder bei der DRV Bund geführt werden.

Das Gleiche soll auch schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze für bei Arbeitgebern und der DRV Bund geführte Wertguthaben gelten, soweit gesetzliche Altersrentenleistungen vor Erreichen der Regelaltersrente (als Voll- oder Teilrente) In Anspruch genommen werden. Begründet wird diese Erkenntnis mit Regelungen der Altersteilzeit- und Vorruhestandsgesetze, sowie des § 23b Abs. 2 Satz 4 SGB IV.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung[1] und der FAQ des BMAS[2] sind Wertguthaben mit Erreichen der Regelaltersgrenze aufzulösen. Damit befindet sich das Besprechungsergebnis zwar in guter Gesellschaft. Doch lässt sich diese Ansicht nach Auffassung der Autoren weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck des aktuell geltenden SGB IV entnehmen. Der Gesetzgeber von „Flexi II (2009)“ wollte den Arbeitgebern im Rahmen ihrer Beschäftigungsverhältnisse eine Möglichkeit an die Hand geben, um den Beschäftigten in bestimmten Lebenssituationen ihrer Erwerbsbiografie durch Wertguthabennutzung mehr Arbeitszeitautonomie bei Aufrechterhaltung der Beschäftigung einzuräumen. Die zeitliche Begrenzung erfolgt dabei durch die tatsächliche Erwerbsdauer und nicht durch die im Gesetz verankerte starre Regelaltersgrenze. Es ist aus heutiger Sicht nicht einzusehen, weshalb es dem SGB IV widersprechen soll, dass beispielsweise ein 68-jähriger Erwerbstätiger sein beim Arbeitgeber geführtes Wertguthaben nicht mehr für ein Sabbatical oder zur Pflege eines Familienangehörigen verwenden darf. Die tradierte Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, dass „die Regelaltersgrenze das objektive Ende des Erwerbslebens beschreibt“, dürfte mit Blick auf die Vielfalt der möglichen Beschäftigungsverhältnisse und -gestaltungen am Ende des Arbeitslebens wohl weder den Gesetzgeber noch die Arbeitgeber überzeugen. Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbstätigeneinkommen neben Altersrentenleistungen gestrichen. Ziel war es dabei, Altersrentenleistungen verlustfrei neben einem Erwerbstätigeneinkommen zu ermöglichen, damit Arbeitgeber ältere Mitarbeiter mit einem Rentenzugang nicht ohne Not „an die Rente verlieren“.

Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz aus 2023 sollte dabei einen ersten Weg schaffen, um auch ein Arbeiten und damit eine Beschäftigung jenseits der Regelaltersgrenze attraktiv zu machen. Soweit die zeitliche Nutzung von Wertguthaben, wie von den Spitzenorganisationen behauptet, durch die Regelaltersgrenze und nicht durch die Erwerbsdauer beschränkt sein sollte, hätte der Gesetzgeber spätestens mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz einschreiten- und die Nutzbarkeit von Wertguthaben konkret beschränken müssen. Dies aber würde das allgemeine Ziel des Gesetzes und der Politik, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu flexibilisieren und damit auch ein „Länger Arbeiten“ zu fördern, konterkarieren[3].

Das von den Spitzenorganisationen vorgetragene Argument, dass eine Nutzbarkeit von Wertguthaben jenseits der Regelaltersgrenze beitragsrechtliche Nachteile begründen könnte, ist in der Sache nachvollziehbar, aber auch einfach vermeidbar, und zwar ohne ein Verbot von Wertguthaben neben der Rente.

Wertguthaben werden bis zur späteren Freistellung steuer- und in allen Versicherungszweigen (also RV, AV, KV, PV) beitragsgestundet gebildet. Werden sie erst jenseits der Regelaltersgrenze entspart, entfallen RV und AV-Beiträge bezogen auf das Freistellungsgehalt. Dieses Problem ließe und lässt sich jedoch durch eine Klarstellung im Rahmen eines ergänzenden Rundschreibens der Spitzenorganisationen lösen. Dazu müsste lediglich auf eine im bestehenden Spitzenverbandsrundschreiben aus 2009 vorhandene Passage Bezug genommen werden in der bereits für Freistellungsgehälter, die 100 % der Vergleichsgröße und gleichzeitig eine Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, eine laufende „partielle Störfallverbeitragung“ an RV und AV beschrieben ist. Gleiches könnte dann bei einer Entsparung nach Erreichen der Regelaltersgrenze umgesetzt werden.

Auch die im bestehenden Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen, BMF, aus 2009 anderslautende Sichtweise der Finanzverwaltung, die eine den lohnsteuerlichen Zufluss hemmende Wirkung von Wertguthabendotierungen nur so lange gewährt, wie eine Entsparung des Wertguthabens vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich ist, geht aufgrund bestehender Rechtsprechung ins Leere. Denn der Bundesfinanzhof, BFH, knüpft den Lohnsteuerzufluss von Wertguthabendotierungen in aktueller Rechtsprechung und in Kenntnis des BMF-Schreibens alleine an den Auszahlungszeitpunkt des Wertguthabens an. Damit befindet sich die Finanzverwaltung nach unserem Dafürhalten aktuell im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, so dass das BMF Schreiben schwerlich einen Beitrag zur Frage der zeitlichen Nutzung von Wertguthaben leisten kann.

Im Ergebnis sprechen nach Ansicht der Autoren gute Argumente dafür, dass Wertguthaben nach dem Willen des Gesetzgebers bereits heute auch jenseits der Regelaltersgrenze genutzt werden können, zumindest soweit sie bei einem Arbeitgeber und nicht bei der DRV Bund geführt werden. Das Argument etwaiger und möglicher Beitragsverluste in der RV und AV ist nicht überzeugend, da diese „Gefahr“ im Wege von (bestehenden) Verwaltungsanweisungen gebannt werden kann. Auch der Verweis auf die lohnsteuerrechtliche Verwaltungspraxis kann auf Grund der entgegenstehenden Rechtsprechung des BFH zum Lohnsteuerzufluss nicht ins Feld geführt werden.

Soweit die Verwaltungspraxis über die Spitzenorganisationen somit schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Wertguthabenutzung ablehnt, wenn bspw. bereits Altersrentenleistungen bezogen werden, kann diese Ablehnung, wenn überhaupt, nur gemäß § 23b Abs. 2 S. 4 SGB IV für bei der DRV Bund geführte Wertguthaben begründet werden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Regelung auch für arbeitgebergeführte Wertguthaben liegen nicht vor, auch wenn dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen etwas anderes zu entnehmen ist.

§ 23b Abs. 2 S. 4 SGB IV sagt ausdrücklich, dass nur für auf die DRV Bund übertragene Wertguthaben mit Bezug von vorgezogenen Altersrentenleistungen auch schon vor der Regelaltersgrenze ein Störfall abzurechnen ist. Diese Regel vereinfacht für die DRV Bund die Verwaltung der Wertguthaben im Rentenbezug. Sie schließt den misslichen Zustand aus, dass die DRV Bund also eine Zahlstelle gleichzeitig Altersrentenleistungen und ein Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben, d.h. zwei unterschiedliche Leistungen erbringen müsste. Eine vergleichbare Situation haben wir bei arbeitgebergeführten Wertguthaben gerade nicht. Hier leisten zwei unterschiedliche Zahlstellen zwei unterschiedliche Leistungen. Einmal zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben und einmal zahlt die DRV Bund Altersrentenleistungen.

In Ermangelung der Analogievoraussetzungen ist die analoge Anwendung des § 23b Abs. 2 Satz 4 SGB IV, die mit dem Bezug von Altersrentenleistungen eine Störfallverbeitragung an bei der DRV Bund geführten Wertguthaben vorschreibt, auf die Wertguthaben, die bei einem Arbeitgeber geführt werden, abzulehnen.



[1] BMF-Schreiben von 17.06.2009 Abschnitt B I
[2] FAQ Frage 25 in der BMAS Broschüre zu Wertguthaben
[3] Inwieweit aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, insbesondere bei der Ausgestaltung der Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Änderung der gesetzlichen Regelungen im Bereich der Wertguthaben sachgerecht ist, prüft die Bundesregierung derzeit (vgl. Dt. Bundestag Drucksache 20/9964)

Sven Beste, Dr. Thomas Haßlöcher und Dr. Judith May.
Sie erreichen den Autoren per E-Mail: info@zeitwertkonten.org