Kapitalanlagevorschriften
Anlass zum Aufatmen bei der Investition von Wertguthaben?
Zinspapiere waren 2022 keine Glücksbringer. Der Gesetzgeber erlaubt den Versicherungsträgern daher nun eine breitere Palette an Anlageklassen für eine breitere Diversifizierung. Was ist neu?
Anleger von Wertguthaben sind SGB-Anleger. Natürlich mit einer Ausnahmeregelung, der zufolge 20% der zur Finanzierung eines Sabbaticals vorgesehenen Mittel in Aktien oder Aktienfonds investiert werden dürfen (§ 7d Abs. 3 SGB IV). Dieser Anteil darf sogar steigen, wenn der Fokus des Wertkontenmodells und der entsprechenden Kapitalanlage auf einer ruhestandsnahen Freistellung liegt (§ 7d Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Ansonsten aber gilt: Einschlägig für alles, was nicht unter diese Ausnahmeregelungen fällt, sind §§ 80 ff, insbesondere § 83 SGB IV und dessen Beschränkung auf Schuldverschreibungen und Forderungen aus Darlehen und Einlagen. Jedem Arbeitnehmer, der ein fondsakzessorisches Wertkontenmodell bespart, ist schmerzlich bewusst, dass dieser Assetklasse in 2022 vor dem Hintergrund stark steigender Zinsen kein Glück beschieden war.
Da ließ es aufhorchen, als der Gesetzgeber letztes Jahr nicht nur ankündigte, SGB IV anpassen zu wollen, sondern insbesondere vermögensrechtliche Vorschriften dieses Regelwerks ins Visier nahm. Da hieß es in der Gesetzesbegründung, dass „die Folgen der Finanzmarktkrise und der niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt es den Sozialversicherungsträgern erschwerten, ihr Vermögen verlustfrei anzulegen.“ Und weiter: „Sichere und zulässige Anlageklassen müssen so ausgewählt werden, dass sie eine ausreichende Diversifizierung mit dem Ziel der Risikobegrenzung erlauben“. Das Ergebnis in den Worten der Schöpfer des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2022 ist eine „maßvolle Erweiterung der Möglichkeiten der Versicherungsträger zur Vermögensanlage“.
Was ist neu? Für Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen wurde der Anlagenkatalog nach § 83 SGB IV erweitert um
- die Anlage in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen nach dem KAGB (§ 83 Abs. 1a neu)
- die Möglichkeit, bis zu 30 % in Aktien(-Fonds) oder ETFs zu investieren (§ 83 Abs 1b Nr. 2)
Für Mittel, die nicht allein dem Deckungskapital für Altersrückstellungen zuzurechnen sind (also auch Betriebsmittel und Rücklagen) gilt zudem die Option eines Investments zu Gunsten von derivativen Finanzinstrumenten (sofern nicht zu spekulativen Zwecken verwendet). Schließlich wurde der zulässige Anlageraum für Anleihen (Anlagen gem. §83 Abs. 1 Nr. 1, 2a, 4a und b) auf Aussteller in Mitgliedstaaten der OECD erweitert.
Tatsächlich 30% Aktien auch für Wertkontensparer?
Vordergründig am spannendsten ist die Frage nach der Zulässigkeit eines erhöhten Aktienanteils. Verdrängen neu zulässige 30% Aktien (§ 83 Abs 1b Nr. 2) die bisher nach allgemeiner Ausnahmeregelung für alle Zeitwertkonten (§ 7d Abs. 3 SGB IV) erlaubten 20%? Oder – ganz wild gedacht – darf man den seit Einführung von Flexi II fast schon tradierten 20% Aktien weitere 24% hinzurechnen (30% von verbleibenden, gemäß den Vorschriften von § 83 SGB IV zu investierenden 80%)?
Letztgenannten Gedanken gilt es, schnell wieder zu verwerfen. § 7d SGB IV ist eine Ausnahmevorschrift zu den §§ 80ff SGB IV, die bei Einführung dieser Ausnahme überhaupt keine Aktieninvestments zuließen. Zu glauben, es wäre Intention des Gesetzgebers, der durch Zulassen eines 30% Aktienanteils nunmehr geheilten Wunde auch weiterhin das 20%-Pflaster zu belassen, ist unlogisch – auch wenn diese Option der additiven Aktienquoten gelegentlich unter Juristen diskutiert wird. Tatsächlich ist die Debatte rein theoretisch. Für ruhestandsnahe Verwendungen gilt seit 2009, dass entsprechende Beiträge auch zu einem deutlich höheren Anteil in Aktien oder Aktienfonds investiert werden dürfen. Für Wertguthaben, die jederzeit zur Verfügung stehen sollen, muss konstatiert werden, dass eine Gleichsetzung mit Altersrückstellungen (der Anwendungsbereich der 30%) dem Risikoverständnis des Gesetzgebers diametral widerspricht und nicht in Frage kommt.
Mehr Sinn würde ergeben, wenn die neue Beschränkung auf 30% die bisherige Beschränkung auf 20% ersetzen würde. Getreu dem Motto, wenn jetzt bereits in den Vorschriften von SGB IV bis zu 30% Aktien zugelassen sind, spricht die Gesetzessystematik dafür, dies dann auch im Rahmen der Ausnahmevorschrift i.S. einer teleologischen Auslegung des § 7d Abs. 3 SGB IV anzuwenden. Zumal dann, wenn §7 Abs. 3 SGB IV im Kontext ruhestandsnaher Verwendungszwecke die Tür für höhere Aktienquoten ja bereits geöffnet hatte.
Tatsächlich spricht allerdings deutlich mehr gegen eine Anwendbarkeit der 30% als dafür. Da ist zum einen die Tatsache, dass § 7d Abs. 3 SGB IV (Aktienquote i. H. v. 20%) im Rahmen der aktuellen Gesetzesänderung eben nicht angepasst wurde, obwohl das Erfordernis einer Befassung mit der Fragestellung auf der Hand lag. Es kann nur gemutmaßt werden, warum dies nicht geschah. Naheliegend ist der Gedanke, dass § 83 Abs 1b Nr. 2 (30%) der Anlage s.g. „Altersrückstellungen“, also Rückstellungen für künftige Versorgungsverpflichtungen vorbehalten ist. Sie gilt also nicht für die kurzfristige Anlage z.B. von Betriebsmitteln der SV-Träger. Mit diesen hinsichtlich ihrer Fristigkeit vergleichbar sind allerdings Wertkonten, die nicht der Finanzierung ruhestandsnaher Freistellungen dienen (hier erlaubt §7d Abs. 3 Satz 2 SGB IV heute bereits Aktieninvestments von bis zu 100%), sondern jederzeit z.B. zur Begleitung eines Sabbaticals zur Verfügung stehen müssen.
Und was ist mit Immobilien?
Kniffliger wird es im Falle von Immobilien. Die neu aufgenommene Möglichkeit, in Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach KAGB zu investieren, ist in § 83 Abs 1a SGB IV geregelt – wäre also theoretisch offen für die Anlage aller Beiträge z.G. von Wertkonten, egal ob Kurz- oder Langläufer. Tatsächlich behält der Gesetzgeber aber auch diese Assetklasse der Finanzierung von Deckungsrücklagen für Altersrückstellungen vor – in diesem Fall sogar mit der Begründung, dass Anteile an Immobilienfonds nur eingeschränkt fungibel und damit nicht für die Anlage von Betriebsmitteln taugen. Diese Ratio wäre natürlich auch auf Wertkonten anzuwenden, deren kurzfristige Verfügbarkeit für die Finanzierung von Auszeiten z.G. von Pflege, Weiterbildung oder die Verlängerung der Elternzeit gewährleistet sein muss. Nun ließe sich argumentieren, dass Wertkontenmodelle ausschließlich zur langfristigen Finanzierung eines Vorruhestands mit Altersrückstellungen vergleichbar sind, also wenigstens diese in Immobilienfonds investieren dürfen / müssten / können / sollten. Das Problem ist nur: solange diese Analogie keine offizielle Bestätigung genießt, gilt: Wertkonten sind keine Deckungsrücklagen für Altersrückstellungen, eine entsprechende Allokation kann b.a.w. nicht als compliant gelten.
Keinerlei Diversifikation für Wertkontenanleger?
Einen tatsächlichen Beitrag zu der gewünscht ausreichenden Diversifizierung zur Risikobegrenzung leistet vermutlich eine Ergänzung von §83 Abs. 4, die man zunächst beinahe übersieht: „Den Staaten der Europäischen Union stehen bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich. Das gilt entsprechend auch für die weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb von Anlagen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 a und Nr. 4 a und b auch von Ausstellern mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig ist.“ Dies bedeutet, dass nun auch zum Handel zugelassene Schuldverschreibungen, sowie Schuldverschreibungen und Forderungen und Darlehen mit öffentlicher Gewährträgerhaftung mit Sitz in den USA, Japan oder Südkorea zulässig sind. Immerhin.
Dabei gilt es zu konzedieren, dass diese Erweiterung den gleichzeitig von schwachen Aktienmärkten und Wertverlusten an den globalen Rentenmärkten gebeutelten Wertkonten nicht wirklich geholfen hätte. Wirkliche Entlastung hätte in diesem Kontext tatsächlich Investments z.G. illiquider Assets geboten – Private Equity, Private Debt, Infrastrukturprojekte etc., Anlageklassen, die Wertkontensparern weder rechtlich noch i.d.R. operationalisiert zur Verfügung stehen.
Neuerungen: kaum Entlastung, aber neue Fragen
Während § 83 SGB IV demnach wenig spürbar zur Diversifikation und damit Performancestabilisierung beiträgt, lässt ein § 80 hinzugefügter Absatz stutzen. Die bislang enthaltenen Grundsätze, denen zufolge Mittel so anzulegen sind, dass Verluste ausgeschlossen sind, ein angemessener Ertrag erzielt wird und ausreichend Liquidität gewährleistet ist, werden durch eine neue Forderung nach qualifiziertem Anlage- und Risikomanagement (§ 80 Abs. 3 SGB IV) untermauert. Ausfall- und Liquiditätsrisiken ist durch eine hinreichende Mischung und Streuung der Anlagen zu begegnen. In Anlehnung an entsprechende Bestimmungen des VAG und KAGB haben Versicherungsträger hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien zu erlassen.
Nun sind es nicht nur Rechts-Connoisseure der Sozialversicherungsträger, die diese Bestimmung lesen, sondern auch Praktiker des Wertkontenwesens. Zu Recht fragen sie sich, a) ob diese Forderung auch an sie gerichtet ist, b) wenn ja – an wen genau? Weiterhin c) warum eigentlich? und schließlich d) ob die Diskussion dieser Punkte möglicherweise müßig ist, weil die Implementierung entsprechender Risikokontrollmechanismen „common sense“ und seit Jahren durch die Bank praktiziert wird.
Die Anwendbarkeit des § 80 SGB IV ist für die Kapitalanlage von Wertguthaben seit 2009 nie ernsthaft in Abrede gestellt worden (check a). Die Begründung für die Intention des Gesetzgebers, die Regelung auch für diese als einschlägig zu erklären, wurde im Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen mitgeliefert: die anzulegenden Mittel beinhalten regelmäßig gestundete Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber. Den Plansponsor für deren sichere und ertragreiche Anlage in die fiduziarische Pflicht zu nehmen, war damit so abwegig nicht (check c). Diskutieren ließe sich, ob es ein ggf. eingeschalteter Treuhänder oder der Arbeitgeber selbst ist, bei dem die Verantwortung liegt. Hier weist einiges auf den Arbeitgeber hin, da er es - selbst bei Insolvenzsicherung über ein CTA – ist, der Anlageentscheidungen trifft (check b).
Wenn wir also konstatieren, dass sich der neue § 80 Abs. 3 SGB IV auf § 7d Abs. 3 SGB IV übertragen lässt, so bleibt die Frage, ob wir geschockt sein müssen? Müssen wir nicht. Dem Autor dieser Zeilen ist kein Fall bekannt, in dem einem an eine Fondgesellschaft gerichteten Auftrag zur Investition von Wertkontenbeiträgen nicht eine mit Vertretern der Arbeitnehmerseite abgestimmte Anlagerichtlinie zu Grunde läge. Diese stellt i.d.R. nicht nur auf die Gesetzeskonformität, sondern auch auf das Risikoprofil der sparenden Belegschaft ab. Am Markt zudem verfügbar ein hinreichendes Angebot an Anlageprodukten, denen die Compliance mit den Anforderungen im Allgemeinen (Mischung und Streuung), aber auch im Besonderen inhärent ist. Der Arbeitgeber kauft sich das entsprechend qualifizierte Anlage- und Risikomanagement also ein (check d).
Fazit
Schlussendlich gilt es zu konstatieren, dass die Intention des Gesetzgebers, die Rahmenbedingungen für die Kapitalanlage von Sozialversicherungsträgern zu modernisieren, ebenso begrüßenswert, wie deren technische Umsetzung gelungen ist. Wertguthabensparern ist mit der Maßnahme nicht wirklich gedient. Einerseits wäre es schön, wenn die Interpretationsspielräume hinsichtlich der Anwendbarkeit von Einzelbestimmungen für sie etwas reduziert würde. Die grundsätzliche Ableitbarkeit von Normen ist das Eine, Rechtssicherheit das unvergleichlich Bessere, wenn es darum geht, Arbeitnehmerbeiträge dauerhaft sinnvoll anzulegen. Andererseits – und das ist das eigentlich Bedauerliche - warten Markt wie Betroffene weiter auf eine echte Verbesserung der Anlagemöglichkeiten für die flexiblen Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten.
Nikolaus Schmidt-Narischkin
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