Praxis
Umwidmung von ATZ-Wertguthaben in Langzeitkonten
In der betrieblichen Praxis wird häufig das vor Beginn der Altersteilzeit angesparte Wertguthaben aus Langzeitkonten für die Verkürzung der Aktivphase verwendet.
Im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen vom 2. November 2010 wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass in der Arbeitsphase ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV auch dann besteht, wenn bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV erwirtschaftete Wertguthaben (vgl. Ziffer 2.5.3.1) im Rahmen eines Blockmodells für die Verkürzung der Arbeitsphase berücksichtigt werden.
Kein Aufbau von Wertguthaben neben der Altersteilzeit
Nach Beginn der Altersteilzeitarbeit ist der Aufbau eines zusätzlichen Wertguthabens für die Altersteilzeitbeschäftigung auf der Grundlage einer neben der Altersteilzeitvereinbarung bestehenden (weiteren) Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV nicht möglich.
Ein zusätzlicher Verzicht auf Teile des Regelarbeitsentgelts für ein zweites Wertguthaben z. B. für eine Verkürzung der Arbeitsphase im Blockmodell würde in diesem Fall nicht der Voraussetzung der Altersteilzeitarbeit zur hälftigen Reduzierung der Arbeitszeit entsprechen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Das würde dem Charakter und Ziel der Altersteilzeit widersprechen. Auch die Aufstockung eines Wertguthabens durch den Arbeitgeber ist aus diesem Grund nach Beginn der Altersteilzeitarbeit im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes nur noch in dem Ausnahmefall der längeren Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug möglich.
Unschädlich wäre dagegen der Aufbau eines zusätzlichen Wertguthabens auf der Grundlage einer neben der Altersteilzeit bestehenden Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV, wenn dieses Wertguthaben ausschließlich für Zeiten nach dem Ende der Altersteilzeitarbeit aufgebaut wird. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis nach der Altersteilzeitvereinbarung nicht mit Ablauf der Altersteilzeitarbeit beendet wird. In diesen Fällen würde durch den Verzicht auf Teile des Regelarbeitsentgelts zugunsten eines weiteren Wertguthabens, für das insbesondere die Regelungen zur Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV gelten, mit der Reduzierung des Regelarbeitsentgelts auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge gemindert werden.
Beendigung der Altersteilzeit ohne „Störfall“
Eine Reduzierung des Regelarbeitsentgelts für ein weiteres Wertguthaben ist für den Arbeitnehmer in der Regel wenig attraktiv. Es sind aber dennoch Fälle denkbar, in denen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll, weil z.B. erst ein späterer Rentenzugang als ursprünglich erfolgen soll. Daher knüpft sich die Fragestellung aus der Praxis an, ob es möglich ist, Mitarbeiter, die sich in Altersteilzeit (Aktivphase) befinden, in einen „normalen“ Voll- oder Teilzeitvertrag zu überführen und dann über das Langzeitkonto freizustellen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis würde dazu einvernehmlich aufgehoben oder beispielsweise im Insolvenzfall im Wege der Änderungskündigung (Streichen der Aufstockungen) durch den Insolvenzverwalter beendet (vgl. BAG v. 05.12.2002, 2 AZR 571/01 Ziff. 2d). Hier stellt sich die Frage, ob dann ein „Störfall“ eintritt, bei dem das vorhandene Wertguthaben ermittelt und an den Mitarbeiter ausgezahlt werden müsste. Das auszuzahlende Wertguthaben ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dieser Betrag könnte dann aber so nicht mehr ins LZK übertragen werden. Der Arbeitgeber könnte zwar einen gleichwertigen Betrag neu in das LZK einstellen, allerdings hat der Mitarbeiter aktuell wegen der Altersteilzeit in der Regel kein Langzeitkonto mehr, da der Aufbau von Wertguthaben in einer zusätzlichen Wertguthabenvereinbarung während der Altersteilzeit nicht möglich ist.
Es stellt sich daher die Frage, ob es ggf. eine Möglichkeit gibt, das ATZ-Wertguthaben – ohne Störfallabwicklung in ein LZK-Wertguthaben „umzuwidmen“. Das wäre also quasi der umgekehrte Fall zu der Konstellation, dass ein vor der ATZ vorhandenes LZK-Wertguthaben für die Freistellung in der Aktivphase verwendet wird.
Wenn nach der Aufhebung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis mit der „Umwidmungs“-Vereinbarung fortgesetzt wird, kann das angesparte Wertguthaben aus der Altersteilzeit in ein LZK des Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnis überführt werden. Das Wertguthaben wird während der Laufzeit des sich anschließenden Arbeitsverhältnisses entspart. Im Zeitpunkt des Wechsels von ATZ zur „normalen“ Voll- oder Teilzeit kommt es durch die Überführung in das LZK nicht zum Störfall. Nur wenn am Ende der sich anschließenden Voll- oder Teilzeit noch Wertguthaben unvorhergesehen vorhanden sind, würde ein „Störfall“ eintreten.
Eine Überführung des ATZ-Wertguthabens in ein LZK-Wertguthaben ist also ohne Störfallabrechnung möglich.
Wenn, wie in der chemischen Industrie, entsprechende tarifvertragliche Regelungen bestehen, ist ebenso wie bei der normalen „vorzeitigen“ Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für die Berechnung des Wertguthabens eine Differenzausgleichsberechnung vorzunehmen.
Berechnung des Wertguthabens
Nach den Regelungen in der Chemie ist im Rahmen der „normalen“ Störfallabwicklung zunächst der Differenzausgleichsanspruch zu ermitteln, indem das (fiktive) Vollzeitentgelt dem tatsächlichen ATZ-Teilzeitentgelt (50 %) gegenübergestellt und hiervon dann gem. Tarifvertrag auch noch die geflossenen Aufstockungszahlungen abgezogen werden.
Beispiel (fiktiv):
100 % VZ-Gehalt bis zum Abbruch der ATZ: 100.000 €
ATZ-Wertguthaben bis dahin: 50 % TZ-Gehalt = 50.000 €
Aufstockungszahlungen: 16.000 €
Restanspruch: 34.000 €
Der Restanspruch ist bei Auszahlung steuer- und SV-pflichtig (21 %: 7.140 €).
"Privilegierter" Störfall bei LZK-Überführung:
(Brutto-)Restanspruch: (34.000 €)
plus AG-SV-Beiträge (21 %: 7.140 €)
Wertguthaben für das LZK
Die Beiträge für Steuer und die Sozialversicherung (§13 Abs. 2 SGB IV) fallen ebenso wie auch bei der vorzeitigen Beendigung an. Würde man die Regeln des Differenzausgleichs bei dieser Konstellation nicht anwenden, wäre dies eine Privilegierung der Mitarbeiter, bei denen das ATZ-Arbeitsverhältnis durch einen „Störfall“ endet.
Anne Augustin und Christiane Debler (BAVC)
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