Praxis
Wie Abfindungen in Zeitwertkonten eingebracht werden können
1. Einleitung
In der betrieblichen Praxis erfreuen sich Zeitwertkonten zunehmender Bedeutung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die Modelle entdeckt, um unterschiedliche Fragestellungen in Unternehmen einer Lösung zuzuführen. In diesem Zusammenhang wird häufig die Frage gestellt, inwieweit es rechtlich möglich ist, Abfindungen in ein Zeitwertkonto einzubringen. In der Broschüre des BMAS*) wird ausdrücklich von der Einbringbarkeit der Abfindung gesprochen. Dieser Weg kann z. B. eine sinnvolle Alternative zu Vorruhestands- und Altersteilzeitmodellen darstellen, er bedarf in der Praxis jedoch einer sorgfältigen vertraglichen Gestaltung.
2. Rechtliche Einordnung der Abfindungszahlung
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.[1]
Grundsätzlich besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Anspruchsbegründende Abfindungsregelungen können sich aber z.B. in Sozialplänen, in Tarifverträgen, in Geschäftsführerverträgen, oder auch in Einzelarbeitsverträgen befinden.
Arbeitsgerichtlich kann im Rahmen eines Auflösungsurteils wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 und § 10 KSchG oder eines Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Abfindung festgelegt werden. Auch als Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Vereinbarung einer Abfindung zwischen den Parteien üblich.
Eine freiwillige, vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung kann von den Arbeitsvertragsparteien vorher bereits außergerichtlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung oder eines Abwicklungsvertrages mit Abfindungsregelung getroffen werden.
Sozialversicherungsrechtlich stellt eine Abfindung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Arbeitsentgelte sind gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Eine Abfindung ist jedoch kein Arbeitsentgelt, weil sich die Abfindung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen lässt, denn die Abfindung wird aufgrund des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt.[2]
Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab, d. h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Abfindungen unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer, d. h. der Lohnsteuer als einer besonderen Erhebungsform der Einkommensteuer.[3]
Für die Berechnung und Abführung der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer ist der Arbeitgeber zuständig, d. h. er muss bei der Auszahlung der Abfindung eine (Lohn-)Abrechnung hierüber erteilen und dabei die einzubehaltende Lohnsteuer berechnen. Außerdem muss er die errechnete Steuer bei der Auszahlung einbehalten und an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen.
Eine Abfindung erhöht in der Regel das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr des Zuflusses schlagartig, so dass der abfindungsberechtigte Arbeitnehmer im Jahr des Zuflusses der Abfindung einem für seine gewöhnlichen Verhältnisse sehr hohen Steuertarif unterliegen würde.
Daher sieht § 34 I S. 1, 2 EStG, der "außerordentliche Einkünfte" betrifft, eine steuerliche Billigkeitsregelung für Arbeitnehmer vor, die eine Abfindung bzw. eine Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" im Sinne von § 24 Nr. 1.a) EStG erhalten haben. Diese Billigkeitsregelung dient zur Milderung der Steuerbelastung im progressiven ESt-Tarif und wird Fünftel- oder Fünftelungsregelung genannt, darf aber nur dann angewandt werden, wenn die Entschädigung insgesamt innerhalb eines Kalenderjahres zufließt und diese unter Berücksichtigung weiterer, neuer Einkünfte höher ist, als der Betrag, der dem Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohnehin zugeflossen wäre (sog. Vergleichsberechnung).
Wie die Steuerermäßigung entsprechend der Fünftelregelung durchzuführen ist, regelt § 34 I S. 2 EStG:
Man dividiert die maßgeblichen außerordentlichen Einkünfte durch fünf und rechnet dieses Fünftel zu den übrigen Bestandteilen des Jahreseinkommens hinzu. Dann berechnet man die Steuer, die sich aus diesem Jahreseinkommen ergibt und vergleicht sie mit der (geringeren) Steuer, die sich ohne die zusätzlichen Einkünfte ergeben würde. Heraus kommt die steuerliche Mehrbelastung, die sich ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer nicht die ganze, sondern nur ein Fünftel der tatsächlich erhaltenen Zahlung erhalten hätte (daher der Ausdruck Fünftelregelung). Die sich so ergebende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert, d. h. die sich für ein Fünftel der Abfindung ergebende, relativ günstige Besteuerung wird auf die ganze Abfindung angewendet.
3. Rechtliche Einordnung von Zeitwertkonten
Zeitwertkonten sind - allgemein gehalten - betriebliche Vergütungssysteme, die es Arbeitnehmern ermöglichen sollen, während der aktiven Arbeitszeit eine bedarfsgerechte Lebensarbeitszeit zu gestalten. Die Arbeitsvertragsparteien haben zur sozialversicherungsrechtlich wirksamen Bildung von Wertguthaben grundsätzlich nach § 7b SGB IV eine schriftliche Wertguthabenvereinbarung zu schließen.
Die Charakterisierung einer Wertguthabenvereinbarung und im vorliegenden Zusammenhang die juristische Qualifizierung der Einbringung ist anhand allgemeiner, rechtlicher Erwägungen durchzuführen. Alle denkbaren juristischen Einordnungsmöglichkeiten wie die einfache Fälligkeitsverschiebung, das Schuldanerkenntnis, der Tauschvertrag, der Erlassvertrag, die Leistung erfüllungshalber, die Schuldersetzung und die Leistung an Erfüllung statt sowie die Novation sind vor dem Hintergrund der Zielsetzung, welche die Vertragsparteien mit der Wertguthabenvereinbarung verbinden, für sich alleine betrachtet nicht sach- und interessengerecht. Demnach ist die Wertguthabenvereinbarung i.S.d. § 7b SGB IV juristisch als Schuldänderungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.[4] Die Wertguthabenvereinbarung als Schuldänderungsvertrag bewirkt, dass sich der ursprünglich auf Geld- oder Zeitgewährung gerichtete Anspruch des Arbeitnehmers in ein sozialversicherungsrechtliches Wertguthaben wandelt.
Des Weiteren setzt eine Wertguthabenvereinbarung unter anderem voraus, dass "Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen" und "das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird" (§ 7b Nr. 3 und 4 SGB IV).
Wertguthaben im Sinne des Gesetzes setzen also durch Arbeitsleistung erzieltes Arbeitsentgelt voraus (7b Nr. 4 SGB IV).
4. Einbringung einer Abfindung in Zeitwertkonten
Im Kontext häufig gestellter Fragen, auf die das BMAS Antworten gibt, wird auf die Frage nach der Einbringbarkeit von Entgeltteilen ausgeführt, dass alle Entgeltteile eingebracht werden können. Explizit werden in den FAQs das Bruttoentgelt, Sondervergütungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Boni, Tantiemen und auch Einmalzahlungen wie z. B. Abfindungen und Überstundenvergütungen aufgeführt.[5]
Wie jedoch bereits ausgeführt, wird eine Abfindungszahlung als solche nicht als sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt angesehen, weil diese einen Ausgleich für den Wegfall späterer Verdienstmöglichkeiten darstellt und sich nicht dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuordnen lässt.
Wertguthaben kann dagegen nur durch ein durch Arbeitsleistung erzieltes Arbeitsentgelt aufgebaut werden (vgl. § 7b Nr. 4 SGB IV).
Diese Regelungen stehen einer direkten Einbringung einer Abfindungszahlung entgegen, zumal auf die Einbringung von Arbeitsentgelt gemäß dem - insoweit in der Praxis nicht unumstrittenen - Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom Arbeitgeber (unbeachtet geltender Beitragsbemessungsgrenzen) der Arbeitgebersozialversicherungsbeitrag ebenfalls in das Wertguthaben einzustellen wäre.[6]
Laut dem einschlägigen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger ist unter 4.1 auf Seite 23 allerdings eine freiwillige zusätzliche Leistung des Arbeitgebers einbringbar.
In der Praxis stellt sich daher die Frage, ob anstelle der Zahlung einer Abfindung mit anschließender Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die Zahlung einer rechnerisch gleich hohen einmaligen freiwilligen zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers in ein Wertguthaben in Form der Einbringung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zuzüglich der gem. Punkt 4.1. des Rundschreibens der Sozialversicherungsträger ebenfalls einzustellenden korrespondierenden Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge mit dem Ziel der anschließenden Freistellung möglich ist.[7]
5. Einmalzahlungen zur anschließenden Freistellung im Unternehmen anstelle von Abfindungen
In dem Moment, in dem im Zusammenhang mit einer anschließenden Freistellung (idealerweise bis zum Ruhestand)[8] ein freiwilliger zusätzlicher Einmalbetrag in ein Wertguthaben eingebracht wird, handelt es sich nach Ansicht der Verfasser gerade nicht um die Einzahlung einer Abfindung, da die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und zukünftiger Verdienstmöglichkeiten definiert ist.
Durch die Einbringung einer Einmalzahlung in Wertguthaben wird dagegen Arbeitsentgelt für die Zukunft über ein Wertguthaben abgesichert, um dann zeitversetzt ausgezahlt zu werden. Es findet keine Entschädigung für den Verlust von zukünftigen Verdienstmöglichkeiten statt, vielmehr wird eine zukünftige Verdienstmöglichkeit begründet. Aus diesem Grund sollte bei Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen diese Zahlung ausdrücklich nicht als Gegenleistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnet werden.
Fraglich ist, ob eine solche Einmalzahlung im Sinne des § 7b Nr. 3 und 4 SGB IV einbringungsfähiges Arbeitsentgelt darstellt. Hierfür ist es erforderlich, dass diese Einmalzahlung als ein durch Arbeitsleistung erzieltes Arbeitsentgelt qualifiziert wird.
Die Einordnung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dürfte unstrittig sein, sofern die entsprechende Freistellung noch im bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgt, da selbst Abfindungen, welche bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (z. B. für die Umwandlung eines Vollzeit- in ein Teilzeitverhältnis) gewährt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.[9]
Gleichzeitig ist diese Einmalzahlung als durch Arbeitsleistung erzielt anzusehen, da Intention einer solchen Zahlung sicherlich auch immer die Honorierung der im Unternehmen geleisteten Arbeit sein dürfte. Hilfreich ist es dementsprechend, bei der Berechnung an vergangene „Leistungen“ des Arbeitnehmers anzuknüpfen, um den Charakter einer im Zusammenhang mit dieser Leistung stehenden Einmalzahlung zu betonen.
6. Einmalzahlung in Wertguthaben und anschließende Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund oder einen Folgearbeitgeber
Wird anstelle einer Abfindung eine freiwillige zusätzliche Einmalzahlung zu Gunsten des Wertguthabens vorgenommen, anschließend das Arbeitsverhältnis beendet und das Wertguthaben für eine spätere Freistellung auf die DRV Bund (oder einen Folgearbeitgeber) übertragen, ist diese Fallkonstellation im Vergleich zur Freistellung im Unternehmen kritischer zu betrachten.
Im Ergebnis gilt auch hier, dass nach Ansicht der Verfasser trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Einmalzahlung nicht als Abfindung zu bewerten ist. Obwohl die Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist diese nicht als Entschädigung für den Verlust von Verdienstmöglichkeiten anzusehen, sondern stellt auch in diesem Fall eine Verdienstmöglichkeit für die Zukunft über die Einbringung in Wertguthaben dar. Umso mehr gilt, dass bei Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen diese Zahlung ausdrücklich nicht als Gegenleistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnet werden sollte und idealerweise nicht in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung gezahlt wird.
Es liegt mit der Einmalzahlung, wie in der Fallkonstellation mit anschließender Freistellung im Unternehmen, wieder die Einbringung von durch Arbeitsleistung erzieltem Arbeitsentgelt vor.
Fraglich ist bei einer anschließenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ob noch die für Wertguthaben gem. § 7b Nr. 3 SGB IV erforderliche Zweckbestimmung vorliegt. Als Zweckbestimmung der Einbringung von Arbeitsentgelt ist in § 7b Nr. 3 SGB IV die Verwendung für Zeiten der Freistellung oder Arbeitszeitverringerung geregelt. Weitere Beispiele für die Verwendung sind in § 7c SGB IV bestimmt. Dazu gehört z. B. die vollständige Freistellung für Zeiten, "die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte" (§ 7c SGB IV).
Freistellungen setzen grundsätzlich ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist hier gerade nicht beabsichtigt, sondern ein späterer Abbau des Wertguthabens über die DRV Bund bis zum Renteneintritt.
Für den Fall, dass dies als eine zweckwidrige Verwendung des Wertguthabens zu qualifizieren sei, würde die Wertguthabenvereinbarung an sich nicht unwirksam werden. Die sozialrechtliche Fehlerfolge wäre allerdings die sofortige Fälligkeit nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.[10] Darüber hinaus entfällt auch die steuerliche Privilegierung, wenn die Zweckbestimmung aufgrund einer typischen Prognoseentscheidung nicht erreicht werden kann. Durch die steuerrechtliche Fehlerfolge ist dann eine sofortige Versteuerung des eingebrachten Betrages durchzuführen.[11]
Es stellt sich die Frage, ob hier bei einer zeitgleich mit vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine schon bei Einbringung der Einmalzahlung in das Wertguthaben vereinbarte Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund noch die erforderliche Zweckbestimmung herbeigeführt wird. Im BMF-Schreiben finden sich hierzu insbesondere zwei Punkte die zu betrachten sind:
B. I. Aufbau des Zeitwertkontos
In ein Zeitwertkonto können keine weiteren Gutschriften mehr unversteuert eingestellt werden, sobald feststeht, dass die dem Konto zugeführten Beträge nicht mehr durch Freistellung vollständig aufgebraucht werden können.
…..
D. Übertragung des Zeitwertkontenguthabens bei Beendigung der Beschäftigung:
Bei Beendigung einer Beschäftigung besteht die Möglichkeit, ein in diesem Beschäftigungsverhältnis aufgebautes Zeitwertkonto zu erhalten und nicht auflösen zu müssen. Bei der Übertragung des Guthabens an den neuen Arbeitgeber (§ 7f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) tritt der neue Arbeitgeber an die Stelle des alten Arbeitgebers und übernimmt im Wege der Schuldübernahme die Verpflichtungen aus der Zeitwertkontenvereinbarung. Die Leistungen aus dem Zeitwertkonto durch den neuen Arbeitgeber sind Arbeitslohn, von dem er bei Auszahlung Lohnsteuer einzubehalten hat. Im Fall der Übertragung des Guthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7f Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) wird die Übertragung durch § 3 Nr. 53 EStG steuerfrei gestellt. Ein tatsächlich noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis ist hierfür nicht erforderlich. Bei der Auszahlung des Guthabens durch die Deutsche Rentenversicherung Bund handelt es sich um Arbeitslohn, für den die Deutsche Rentenversicherung Bund Lohnsteuer einzubehalten hat (§ 38 III S. 3 EStG).
Nach Ansicht der Verfasser wird durch die bereits zum Einbringungszeitpunkt vereinbarte Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund mit dem Ziel der anschließenden Freistellung die notwendige Zweckbestimmung für den Aufbau des Wertguthabens durch die Einmalzahlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitnehmer nach Einzahlung im laufenden Arbeitsverhältnis freigestellt wird oder aber von der gesetzlichen Möglichkeit der Portabilität Gebrauch macht und eine Freistellung bei einem neuen Arbeitgeber oder aber der DRV Bund in Anspruch nimmt.
Nach abweichender Auffassung soll es nicht möglich sein, dass der zusätzlich vereinbarte Arbeitslohn noch unversteuert in das Zeitwertkonto eingestellt werden kann. Ursächlich sei, dass bereits unzweifelhaft feststehe, dass dieser Betrag nicht mehr durch eine Freistellung bei dem Arbeitgeber verbraucht werden könne und auch sozialversicherungsrechtlich eine Einbringung ausscheide. Diese Einschätzung wird damit begründet, dass die Finanzverwaltung davon ausgehe, dass „der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos dem Begriff der Wertguthabenvereinbarung i.S. von § 7b SGB IV“ entspricht; vgl. BMF-Schreiben vom 17.06.2009, A. I.- eine sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Umwandlung somit voraussetzt. Entsprechende Einschätzungen sind auch in der Literatur zu finden; vgl. Plenker, DB 2009 S. 1430-1437; Schönfeld/Plenker, Lexikon für das Lohnbüro 2017, „Arbeitszeitkonten“, Ziffer 5.a). Eine solche sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Einbringung wird verneint, da die Einmalzahlung anstatt einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als einbringungsfähiges Arbeitsentgelt angesehen wird. Des Weiteren besagen die Ausführungen der Finanzverwaltung in Ziffer D des maßgeblichen BMF-Schreibens, dass ein „aufgebautes Zeitwertkonto“ auf die DRV Bund übertragen werden kann. Dieses liege jedoch noch nicht vor, da das Arbeitsentgelt noch eingestellt werden müsse.
In der Praxis sollte daher vor der Einbringung einer zusätzlichen freiwilligen Leistung durch den Arbeitgeber und einer anschließenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund eine entsprechende für den Arbeitgeber kostenlose Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers gem. § 42e EStG und ggfs. eine zusätzliche (abhängig vom Gegenstandswert) gebührenpflichtige verbindliche Auskunft des Wohnsitzfinanzamtes nach § 89 Abs. 2 AO eingeholt werden.
7. Fazit
Die Einbringung einer freiwilligen zusätzlichen Einmalzahlung in Wertguthaben, um Arbeitnehmern einen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen kann eine für beide Arbeitsvertragsparteien attraktive Alternative zu bestehenden (Abfindungs-)Modellen aus der Praxis darstellen. Ob dies für den Arbeitnehmer eine Alternative zur sozialversicherungsfreien und der Fünftelungsregelung unterliegenden Abfindung ist, muss der Arbeitnehmer anhand seiner individuellen Vorstellungen entscheiden.
Es gilt jedoch für den Arbeitgeber zu beachten, dass eine Einmalzahlung in Wertguthaben zusätzlich mit Arbeitgebersozialversicherungsbeiträgen zu versehen ist. Dies ist wirtschaftlich bei einer Kostenkalkulation für den Arbeitgeber ebenso zu berücksichtigen, wie bei einer anschließenden Freistellung im Arbeitsverhältnis zusätzlich zur Freistellung zu gewährende mögliche Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Urlaub etc.) und die generellen Verwaltungskosten des Modells.
Insbesondere in der Fallkonstellation einer Einmalzahlung in Wertguthaben mit anschließender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist bei Erstellung der vertraglichen Grundlagen zu beachten, dass der Anschein einer Abfindungszahlung vermieden wird und die Zahlung der Einmalzahlung aufgrund von Leistungen des Arbeitnehmers aus der Vergangenheit begründet wird. Sofern möglich, sollte ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einmalzahlung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermieden werden oder aber zumindest mit der Einbringung bereits die Übertragung auf die DRV Bund (oder einem Folgearbeitgeber) mit dem Ziel einer späteren Freistellung vereinbart werden. Zur Vermeidung von Risiken sollte - wie bereits erwähnt - eine entsprechende Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Betriebsstätten- und Wohnsitzfinanzamt des Arbeitgebers eingeholt werden. Letztlich bleibt abzuwarten, wie solche Modelle in der Praxis ausgestaltet und auch von Sozialversicherungsträgern, Finanzämtern oder Gerichten bewertet werden. Hier fehlen zurzeit noch Erfahrungen aus der Rechtspraxis.
*) “Wertguthaben – häufig gestellte Fragen“. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Januar 2015
[1] vgl. BSG Urteil vom 21.02.1990 – 12RK 20/88.
[2] vgl. BSG Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88.
[3] Steuerrechtliche Privilegierung von kleineren Abfindungszahlungen wurde zum 01.01.2006 abgeschafft
[4] vgl. ausführlich Peiter/Westphal, BB 2011, 1781 ff.
[5] siehe BMAS, Wertguthaben - Häufig gestellte Fragen (FAQ), Stand 2015, Frage 7.
[6] vgl. Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, Rundschreiben vom 31.03.2009, S. 23f.
[7] bei einer detaillierten, wirtschaftlichen Kostenkalkulation ist für den Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass neben den AG-SV Beiträgen regelmäßig auch weitere Kosten bei einer anschließenden Freistellung im Arbeitsverhältnis anfallen können (gesetzlicher Urlaub, tarifvertragliche Ansprüche, generelle Verwaltungskosten des Modelles etc.).
[8] Sollte die Freistellung beim alten Arbeitgeber nicht bis zum Ruhestand laufen, ist zusätzlich zu beachten, dass durch die Gestaltung der Freistellungsvereinbarung und das Ausscheiden aus dem Unternehmen keine Verletzung des TzBfG erfolgt.
[9] vgl. (Urteil vom 28.1.1999, B 12 KR 14/98 R) dahin ergänzt, dass auch solche Abfindungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, die gezahlt werden, obwohl das versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gar nicht beendet wird(Urteil vom 28.1.1999, B 12 KR 14/98 R) dahin ergänzt, dass auch solche Abfindungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, die gezahlt werden, obwohl das versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gar nicht beendet wird(Urteil vom 28.1.1999, B 12 KR 14/98 R) dahin ergänzt, dass auch solche Abfindungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, die gezahlt werden, obwohl das versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gar nicht beendet wird(Urteil vom 28.1.1999, B 12 KR 14/98 R) dahin ergänzt, dass auch solche Abfindungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, die gezahlt werden, obwohl das versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gar nicht beendet wird(Urteil vom 28.1.1999, B 12 KR 14/98 R) dahin ergänzt, dass auch solche Abfindungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, die gezahlt werden, obwohl das versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gar nicht beendet wirdUrteil vom 28.1.1999, B 12 KR 14/98 RBSG Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 14/98.
[10] Wißing in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB IV, § 7b SGB IV Rn. 35.
[11] vgl. BMF-Schreiben v. 17.06.2009, B I – S 2332/07/0004, Lohn-/einkommenssteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen, Bundessteuerblatt, DStR 2009, 1370,
Dr. Andreas Peiter und Stefan Westphal
Sie erreichen den Autor per E-Mail: info@zeitwertkonten.org