Praxis

Vermeidung von Störfällen

Einführung

Die Zweckbestimmung eines Zeitwertkontos liegt in der Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Entgelts. Nur in Ausnahmefällen kann und soll das Zeitwertkonto im Rahmen einer Störfallabrechnung aufgelöst und das Wertguthaben unter Berücksichtigung der sozial- und steuerrechtlichen Regelungen ausgezahlt werden. Dieser Artikel zeigt auf, wie der Freistellungszweck des Zeitwertkontos sichergestellt und eine Störfallabrechnung vermieden werden kann.

Grundvoraussetzung: Information über die angesparte Freistellungsdauer

Um dem Arbeitnehmer Möglichkeiten einer Freistellung anbieten zu können, ist es unerlässlich, als Arbeitgeber selbst einen Überblick über die Dauer einer aus dem Zeitwertkonto finanzierbaren Freistellung zu haben. Das Wertguthaben sollte für diesen Zweck stets in Zeit umgerechnet werden können. Dabei muss insbesondere das maßgebliche Freistellungsentgelt, in der Regel also das aktuelle Entgelt des Arbeitnehmers, bekannt sein. Je nach Zeitwertkontenvereinbarung kann aber das Freistellungsentgelt im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zwischen 70 und
130 % des Regelentgelts betragen. Entsprechend verlängert oder verkürzt sich die mögliche Freistellungsdauer. Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, sowohl die maximale als auch die minimale persönliche Freistellungsdauer auf Basis des Wertguthabens zu ermitteln, um dem Arbeitnehmer verschiedene Freistellungsmöglichkeiten anbieten zu können.

Die Gewährung des maximal möglichen Freistellungsentgelts bietet sich insbesondere dann an, wenn nur noch ein kurzer Freistellungszeitraum z. B. bis zum möglichen Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Beschäftigungsverhältnis (als sozialversicherungsrechtlichem Störfall) bleibt. So kann die Störfallabrechnung auf ein Minimum des Wertguthabens reduziert oder ggf. ganz vermieden werden. Allerdings ist zu beachten, dass aufgrund der – je nach Kapitalanlagemodell – nicht eindeutigen Vorhersehbarkeit der Rentierlichkeit einer Anlage am Ende der Freistellung ein Restguthaben übrig bleiben kann. Dann wäre es von Vorteil - wenn die 130 % nicht ausgeschöpft sind - mit der letzten Auszahlung die ggf. noch zusätzlich angefallenen Zinsen ohne Störfall auszuzahlen.

Sollte das Zeitwertkontenmodell die Kombination mit einer Teilzeitbeschäftigung vor Rentenbeginn zulassen, sollten auch diese Option in Betracht gezogen werden, zumal mit Teilzeitmodellen der Know-how-Transfer im Unternehmen leichter sicher gestellt werden kann, der Mitarbeiter von einem gleitenden Übergang in die Rente bei gleichzeitiger Entlastung profitierten kann und damit eine weitere Möglichkeit der Störfallvermeidung gegeben ist.

Wechsel des Arbeitgebers

Insbesondere Arbeitnehmer sollten prüfen, ob der Wechsel des Arbeitgebers nicht sinnvoller Weise mit einer Freistellung, einem Sabbatical, verknüpft werden kann. Dies macht eine rechtzeitige Planung des Arbeitgeberwechsels notwendig. Der Zeitpunkt des Wechsels muss mit dem neuen und dem alten Arbeitgeber so abgestimmt werden, dass eine sinnvolle Freistellungsdauer möglich bleibt. Hierfür ist insbesondere eine rechtzeitige Information des bisherigen Arbeitgebers erforderlich. Die Verknüpfung der Freistellung mit dem Wechsel des Arbeitgebers macht insbesondere dann Sinn, wenn das Zeitwertkonto nicht übertragen werden kann oder der neue Arbeitgeber bspw. die Möglichkeit eines Sabbaticals nicht vereinbart hat. Bei einer Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund kann das Zeitwertkonto ausschließlich für die gesetzlich geregelten Freistellungsansprüche genutzt werden. Ein Sabbatical würde auch in diesem Fall in Zukunft ausgeschlossen sein.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Übergang in die Rente

Ein Hauptzweck von Zeitwertkonten liegt in der individuellen Gestaltungbarkeit des Übergangs vom Erwerbsleben in die Altersrente. Um hier sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber so früh wie möglich Planungssicherheit zu schaffen, sollte der Übergang frühzeitig besprochen werden. Dabei empfiehlt es sich aus Sicht des Arbeitgebers, die Wünsche des Arbeitnehmers so rechtzeitig wie möglich zu erfragen. Spätestens ab dem 60. Lebensjahr sollte die Planung des Ausstiegs Thema des Mitarbeitergesprächs werden. Je nach betrieblichen Freistellungsoptionen und in Abhängigkeit von angespartem Wertguthaben und prognostizierter Freistellungsdauer empfiehlt es sich, das Thema ggf. auch früher auf die Tagesordnung zu nehmen. In erster Linie sind hier die Führungskräfte gefordert, die persönlichen Interessen der Arbeitnehmer zu erfragen, auf Basis der betrieblichen Belange gemeinsam mit dem Mitarbeiter die Freistellungsphase zu planen und rechtzeitig für eine entsprechende Nachfolgeregelung zu sorgen. In einem solchen Gespräch könnte ebenso geklärt werden, ob das Wertguthaben für die gewünschte Freistellung ausreichend ist oder ob ggf. noch zusätzliche Einbringungen in das Zeitwertkonto erforderlich sind.

Rechtzeitige Planung ist der beste Garant für die Vermeidung einer Störfallabrechnung zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Daher empfiehlt es sich, ein entsprechendes Planungsmodul zu implementieren, das die betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen abbildet. Bei großen Mitarbeiterpopulationen ist dies unerlässlich. Dabei hat die Einführung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte durch den Gesetzgeber gezeigt, wie schnell sich die persönlichen Freistellungsinteressen auf Basis veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen auch verändern können. Der Einsatz eines Zeitwertkontos für eine vorzeitige Freistellung, um während der Zeit der Beschäftigung den Zeitpunkt eines abschlagsfreien Rentenzugangs zu erreichen, ist mit Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes nicht mehr notwendig, sofern die Voraussetzungen der Rente für besonders langjährig Versicherte gegeben sind. Aufgrund der sich am Datum des Rentenzugangs orientierenden steuerlichen Behandlung der Altersrente wurde ein Herauszögern des Rentenzugangs durch Nutzung des Zeitwertkontos sogar nachteilig bewertet. Entsprechend gingen die Störfallzahlen der Zeitwertkonten nach oben.

Nutzung des Zeitwertkontos über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus?

Während die Nutzung eines Zeitwertkontos bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in jedem Fall möglich ist, stellt sich im Rahmen der Störfallvermeidung die Frage, ob auch darüber hinaus ein Zeitwertkonto genutzt werden kann. Denkbar wäre, das Arbeitsverhältnis beispielsweise bei Erreichen der Regelaltersgrenze um die angesparte Freistellungsdauer zu verlängern und somit den Eintritt in die Altersrente hinauszuzögern. Die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist im Rahmen des § 41 Satz 3 SGB VI bereits möglich. Da nach § 7b SGB IV lediglich eine Wertguthabenvereinbarung Voraussetzung für das Führen eines Zeitwertkontos ist, erscheint auch das Führen eines Zeitwertkontos über die Regelaltersgrenze hinaus zulässig. Mit einer solchen Vereinbarung könnte nicht nur der ursprüngliche Freistellungszweck des Wertguthabens sichergestellt werden. Der spätere Rentenzugang würde für den betroffenen Mitarbeiter auch einen Aufschlag auf die gesetzliche Altersrente bewirken.

Personalwirtschaftlich macht ein solches Modell insbesondere dann Sinn, wenn durch eine zu frühzeitige Freistellung der Verlust von Experten-Know-how droht, obwohl eine vorübergehende Weiterbeschäftigung ohne Schwierigkeiten machbar ist. Allerdings ist bei dieser Lösung zu beachten, dass keine Einzahlungen in das Zeitwertkonto mehr erfolgen dürfen, wenn eine Freistellung vor dem Regelrentenalter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich ist ein sog. Ampelkonto im Rahmen eines Planungstools sehr hilfreich, das die steuerfreien Zuführungsmöglichkeiten bis zur Regelaltersgrenze automatisiert überwacht.

Die Ausführungen zeigen die hohe Flexibilität des Zeitwertkontos. Einerseits können  grundsätzliche Vereinbarungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden, denen zufolge beispielsweise eine Freistellung spätestens dann zu realisieren ist, wenn das Zeitwertkonto zur Finanzierung von 100 % der Entgeltansprüche des Mitarbeiters bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter ausreicht. Andererseits lassen sich aber auch für beide Seiten günstigere Lösungen realisieren, sei es im Einzelfall oder generell.

Schlussfolgerung

Zusammenfassend hat der Beitrag gezeigt, dass bei flexibler Gestaltung der Zeitwertkontenmodelle im Unternehmen und frühzeitiger Planung der Freistellung zwischen Mitarbeiter, Vorgesetztem und Personalabteilung Störfälle gezielt vermieden werden können und das Zeitwertkonto somit seinem Hauptzweck, der Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, verwendet werden kann.

Das Unternehmen und der Mitarbeiter profitieren gleichermaßen und erhöhen damit die Flexibilität und Attraktivität der betrieblichen Arbeitszeitmodelle.

Die flexible Gestaltung der Lebensarbeitszeit einerseits sowie die Notwendigkeit der Verlängerung und Flexibilisierung der Übergänge in den Ruhestand andererseits beschäftigen nicht nur die Unternehmen, sondern sind auch Gegenstand der derzeitigen Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich der Flexibilisierung der gesetzlichen Rente und zeugen damit von der Wichtigkeit und Bisanz dieser Thematik. Es bleibt zu hoffen, dass die gesetzlichen Neuregelungen auch attraktive Möglichkeiten der Verwendung des Zeitwertkontos zulassen. Dies könnte weitere Möglichkeiten der Störfallvermeidung eröffnen.

Stefan Gottschlich

Sie erreichen den Autor per E-Mail: info@zeitwertkonten.org