Gehalt
Angemessenheit der Gehaltszahlung im Rahmen der Freistellungsberechnung
Inzwischen treten Arbeitnehmer mit Zeitwertkonten vermehrt in die Freistellungsphase ein und damit kommt es in der betrieblichen Praxis zu verschiedenen Anwendungsfragen.
Beschäftigungsfiktion während der Freistellung
Ein Aspekt ist dabei die Höhe des monatlich fälligen Arbeitsentgelts. Das ist wegen der Regelung des § 7 Abs. 1a SGB IV eine wichtige Frage, da die Beschäftigungsfiktion in der Freistellungsphase u.a. nur dann weiterbesteht, wenn das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. In seiner Begründung zum Flexi II-Gesetz führt der Gesetzgeber dazu aus, dass das zuletzt bezogene und das während der Freistellung fällige Arbeitsentgelt in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen, damit auch in der Zeit der Freistellung der bisherige Lebensstandard in etwa gewahrt wird. Außerdem soll verhindert werden, dass mit sog. Minibeiträgen ein Sozialversicherungsschutz begründet werden kann. Die Angemessenheit dieses Verhältnisses, so der Gesetzgeber, kann nicht exakt festgelegt werden, da die Vereinbarungen langjährige Zeiträume mit möglichen dynamischen Entgeltentwicklungen umfassen.
Was ist angemessen?
Daher haben die Sozialversicherungsträger die Angemessenheit des Arbeitsentgelts in ihrem Rundschreiben vom 31.03.2009 (Punkt 3.3.4, S 21ff.) geregelt. Ein Rahmen von 30 % wird dort als angemessen angesehen. Das bedeutet, dass das in der Freistellungsphase fällige Entgelt zwischen 70 % und 130 % des zuvor bezogenen Entgelts betragen kann. Das maßgebliche Entgelt ist dabei die sog. Referenzvergütung nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 SGB IV, nämlich das monatliche Arbeitsentgelt der der Freistellung vorausgegangenen 12 Kalendermonate, in denen Entgelt bezogen wurde. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben dabei außer Betracht.
Zu beachten ist, dass in die Berechnung der Referenzvergütung nur Zeiten einbezogen werden dürfen, in denen tatsächlich Arbeitsentgelt bezogen wurde. Es sind also nur die beitragspflichtigen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) vorhergehender Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 12 Monate zu berücksichtigen. Sollte es vor der Freistellung zu Zeiten ohne Arbeitsentgelt gekommen sein (bspw. aufgrund längerer Erkrankung), so ist folglich die Referenzvergütung anhand des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts im Verhältnis zu den entstandenen SV-Tagen zu berechnen.
Bei einer Zahlung eines höheren Entgelts als 100 % sollte man zusätzlich die Beitragsbemessungsgrenze beachten. Wird diese überschritten, so ist der Teil, der bei Überschreiten der Grenze die 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen.
Regelungen in der chemischen Industrie
Vereinzelt wird man auch zusätzlich die betreffenden tarifvertraglichen Regelungen zu Rate ziehen müssen. So sehen diese bspw. in der chemischen Industrie in § 8 Nr. 4 Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie (TV Demo) derzeit vor, dass die Betriebsparteien lediglich ein um bis zu 25 % abweichendes Arbeitsentgelt festlegen können. Wichtig ist dabei, dass sich dieser Wert auf die aktuelle Eingruppierung und die aktuellen Tarifsätze bezieht. Hieraus ergibt sich ein Unterschied zu der Angemessenheitsberechnung nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 SGB IV. Diese richtet sich nämlich nach der oben geschilderten Referenzvergütung und nicht nach dem ohne die Freistellung an sich zu zahlenden Entgelt.
In der betrieblichen Praxis zeigt sich nun, dass diese Unterscheidung die Handhabung verkompliziert und auch nicht immer klar nachvollziehbar ist. Durch die Übertragung der rechtlich möglichen Abweichung in die tarifvertraglichen Regelungen wäre zum Einen eine einheitliche Vorgehensweise hergestellt und zum Anderen bekämen die Betriebsparteien ein Stück mehr Flexibilität zur Gestaltung der Freistellungsphase. So spricht doch einiges für die Anpassung der Regelungen im TV Demo an den durch Gesetzgeber und Sozialversicherungsträger festgelegten Rahmen.
Teilfreistellungen
Inzwischen eröffnen auch immer mehr Unternehmen der chemischen Industrie ihren Mitarbeitern die Option, das angesparte Wertguthaben so zu entsparen, dass eine Teilzeittätigkeit vereinbart und die Differenz zum Vollzeitlohn durch die Auszahlung aus dem Wertguthaben aufgefüllt wird. Damit soll insbesondere ein gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht werden.
In dieser Konstellation stellt sich die Frage, wie hier die Angemessenheit des Entgelts in der Freistellungsphase berechnet werden soll. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger führen in ihrem Rundschreiben vom 31.03.2009 (Punkt 3.3.4, S. 21 f.) dazu aus, dass die Angemessenheit des Entgelts in Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für das insgesamt monatlich fällige Arbeitsentgelt gilt. Im Ergebnis bedeutet das, dass auf das insgesamt fällige monatliche Entgelt abgestellt wird. Freistellungs- und Teilzeitentgelt dürfen zusammengerechnet um bis zu 30 % von der Referenzvergütung abweichen. Letztlich sind Fälle denkbar in denen die Angemessenheit allein aufgrund der Teilzeittätigkeit - wenn diese nämlich über 70 % liegt – bereits gewahrt ist.
Mit Blick auf die Verbeitragung von Teilzeit-/Freistellungsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze ist noch folgendes zu beachten: Im Fragen- /Antwortkatalog der Sozialversicherungsträger vom 13.04.2010 heißt es unter Ziffer 6.3.1 (S. 11): "Wie ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wenn im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung die Arbeitszeit verringert wird und das Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben aus dieser Teilzeitbeschäftigung insgesamt die Beitragsbemessungsgrenzen übersteigt?
Antwort: Zunächst ist das laufende Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Aus der sich daraus ergebenden Differenz zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Sozialversicherungszweige ist der jeweilige Betrag zu ermitteln, in dessen Höhe das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben der Beitragspflicht unterliegt."
Somit findet die Beitragsbemessungsgrenze Berücksichtigung - eine Verbeitragung des kumulierten Entgelts aus der Teilzeitbeschäftigung und dem Freistellungsentgelt oberhalb der BBG besteht nicht.
Dies ändert indes nichts an den obig beschriebenen Beschränkungen der Angemessenheitsgrenze.
Gestaffelte Teilfreistellung
Weiterhin gibt es Überlegungen dahingehend, die Teilfreistellung gestaffelt zu gestalten. Gemeint ist damit, dass die Teilzeittätigkeit sukzessive reduziert und der Anteil der über das Wertguthaben finanzierten Freistellung erhöht wird. Gerade bei einer Freistellung vor Rentenbeginn stellt das einen wirklich gleitenden Übergang dar.
Fraglich ist aber in diesem Zusammenhang, was die Bezugsgröße zur Berechnung der Angemessenheit ist. Sind es die vergangenen zwölf Monate vor Beginn der Freistellung oder die jeweils letzten zwölf Monate vor Anwendung der nächsten Staffelung? In den Ausführungen der Sozialversicherungsträger lassen sich hierzu keine Hinweise finden. Für die Antwort wird vermutlich ausschlaggebend sein, ob man davon ausgeht, dass bereits zu Beginn der Freistellung eine Vereinbarung für den gesamten Zeitraum getroffen oder ob mit jeder Neugestaltung eine erneute Vereinbarung abgeschlossen wird. Um sich eine gewisse Flexibilität zu bewahren, böte sich möglicherweise eine Gestaltung dahin gehend an, dass grundsätzlich eine Freistellungsabrede zu Beginn, quasi als Rahmen, getroffen wird und die Staffelungen einzeln zu gegebener Zeit vereinbart werden. Dies hätte den Effekt, dass jeweils eine Rückschau auf die vorangegangenen Monate vorgenommen werden könnte. Dabei sind auch keine unbilligen Ergebnisse zulasten des Arbeitnehmers zu erwarten, da dieser sich an das schrittweise sinkende Einkommen gewöhnen wird.
Fazit
Die Angemessenheit des Freistellungsentgelts ist ein wichtiger Punkt bei der Planung der Freistellungsphase. Ihre Missachtung hätte schwerwiegende sozialversicherungsrechtliche Folgen, nämlich den Verlust der Beschäftigungsfiktion. Aber trotz des rechtlich vorgegebenen Rahmens bietet er genug Gestaltungsspielräume, um verschiedene interessante Modelle anzubieten. Es empfiehlt sich sicherlich, diese im Vorfeld genau auszuloten und zu überdenken.
Anne Augustin
Sie erreichen die Autorin per E-Mail: info@zeitwertkonten.org