Aktuelle Entwicklung

Insolvenzfestigkeit von Treuhandmodellen im Rahmen von Zeitwertkonten

Einleitung

Dieser Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, Betriebsräte und sonstige interessierte Personen, die sich ohne vertiefte juristische Kenntnisse einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei der Insolvenzfestigkeit von Treuhandmodellen im Rahmen von Zeitwertkonten schaffen möchten.

Wer sich mit der Konzeption eines Zeitwertkontenmodells beschäftigt, wird irgendwann auf die Frage stoßen, wie der in § 7e SGB IV gesetzlich geregelte Insolvenzschutz der Wertguthaben, einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags, zur Absicherung des Risikos der Insolvenz des Arbeitgebers, dargestellt werden soll. § 7e Abs. 2 SGB IV bestimmt, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen sind, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht. Dabei weist der Gesetzgeber darauf hin, dass diese Verpflichtung insbesondere durch ein Treuhandverhältnis erfüllt werden kann, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Weitere Hinweise, wie das Treuhandverhältnis ausgestaltet werden soll, gibt der Gesetzgeber nicht.

In der Praxis haben sich unterschiedliche Varianten  zur Ausgestaltung entsprechender Treuhandverhältnisse entwickelt. Anfang dieses Jahrtausends intensivierte sich die Entwicklung von Treuhandmodellen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen und den Saldierungs-anforderungen in der internationalen Bilanzierung. Aus dieser Zeit existieren unterschiedliche Varianten von Treuhandvereinbarungen, die heute teilweise nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen an die Insolvenzsicherheit entsprechen oder auch erhebliche Regelungslücken aufweisen. Inzwischen haben sich zwei gängige Modelle der doppelseitigen Treuhandvereinbarung konkretisiert, die in der Literatur als insolvenzfest angesehen werden, die „einstöckige“ und die „doppelstöckige“ doppelseitige Treuhand. Bei dem doppelstöckigen Modell schließt der Arbeitgeber mit einem Treuhänder einen Vertrag über die Verwaltung des zur Deckung der Arbeitnehmeransprüche dienenden Kapitals (Verwaltungstreuhand) und mit einem zweiten Treuhänder einen Vertrag, der das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (Sicherungstreuhand) regelt. Das einstöckige doppelseitige Treuhandmodell unterscheidet sich  von diesem Prinzip nur dadurch, dass der Arbeitgeber nur mit einem Treuhänder einen Vertrag schließt, der sowohl die Verwaltungstreuhand als auch die Sicherungstreuhand beinhaltet. Die Sicherungstreuhand ist in beiden Fällen als Vertrag zugunsten Dritter, den Arbeitnehmern, gemäß § 328 BGB ausgestaltet.

Bei der Einrichtung von Lebensarbeitszeitmodellen ist die Vereinbarung einer doppelseitigen Treuhand besonders interessant, weil durch den Vertrag zugunsten Dritter die sonst bei jedem Arbeitnehmer individuell erforderliche Verpfändung der Wertguthaben und auch die notwendige Pfandfreigabe durch den Arbeitnehmer bei Auszahlungen entfällt. Hierdurch reduzieren sich die Verwaltungsaufgaben des Arbeitgebers. Da auf der anderen Seite durch ein Treuhandmodell zusätzliche Kosten für einen Treuhänder entstehen, steigt der Nutzen von Treuhandmodellen für Arbeitgeber mit der Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer. Daher sind Treuhandmodelle insbesondere zur Sicherung größerer Mitarbeiterkollektive beliebt.

Bisher ging zwar die in der Literatur herrschende Meinung von der Insolvenzschutzwirkung von Treuhandmodellen aus, die einen Vertrag zugunsten Dritter beinhalten, höchstrichterlich war dieses aber noch nicht bestätigt worden. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14.11.2012 (2 Sa 837/10) hat sich nun auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.07.2013 (6 AZR 47/12) zu diesem Thema geäußert. Das Urteil des LAG Nürnberg ist zwar zu Pensionsansprüchen und das des BAG zu Wertguthaben aus Altersteilzeit ergangen, die Art des Arbeitnehmeranspruchs ist aber für die Beurteilung der Insolvenzschutzwirkung des Treuhandmodells ohne Belang, so dass diese Urteile auch in Rahmen von Treuhandkonstruktionen zu berücksichtigen sind, bei denen Zeitwertkonten gegen Insolvenz abgesichert werden.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg vom 14.11.2012 (2 Sa 837/10)

Das LAG Nürnberg hatte in dem genannten Urteil darüber zu entscheiden, ob der kontoführenden Bank ein Absonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers zusteht. Dabei stellte das Gericht die folgenden Leitsätze auf:

  1. Ansprüche von Arbeitnehmern auf erdientes, aber erst später fällig werdendes Entgelt (sog. „Deferred Compen-sation“ oder „Aufgeschobene Vergütung“) können dadurch insolvenzgesichert werden, dass der Arbeitgeber einem Treuhänder Vermögenswerte zur Verwaltung überträgt (Verwaltungstreuhand) und gleichzeitig der Treuhänder die Sicherungsinteressen der Arbeitnehmer wahrnehmen muss (Sicherungstreuhand).
  2. Insolvenzsicher ist die Sicherungstreuhand nur, wenn den Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ein eigenes Forderungsrecht gegen den Treuhänder in Bezug auf das Treugut (echter Vertrag zu Gunsten Dritter) eingeräumt ist.
  3. Dies führt in der Regel zu einem Absonderungsrecht des Treuhänders nach § 51 Nr. 1 InsO, das dieser zu Gunsten der Arbeitnehmer geltend machen muss.

Mit diesen Leitsätzen hat das LAG Nürnberg klar dargelegt, dass zwei Treuhandverhältnisse, eine Verwaltungstreuhand und eine Sicherungstreuhand, vorliegen müssen und an die Sicherungstreuhand die Voraussetzung des Bestehens eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter geknüpft.

Wichtig für die Insolvenzsicherheit von Treuhandmodellen ist, dass die Sicherungstreuhand in einem Insolvenzfall entweder zu einem Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) oder zu einem Absonderungsrecht (51 InsO) führt. Bei dem Vorliegen eines Aussonderungsrechts gehören die betroffenen Vermögensgegenstände nicht zur Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter mit diesen rechtlich überhaupt nicht in Kontakt kommt. Liegt kein Aussonderungsrecht vor, gehören die betroffenen Vermögensteile zur Insolvenzmasse und es ist zu prüfen, ob ein Absonderungsrecht vorliegt.

In dem der Entscheidung des LAG Nürnberg zugrunde liegenden Fall hatte der Treuhänder (Bank) das Depot mit den zur Sicherung der Arbeitnehmeransprüche separierten Wertpapieren gemäß Treuhandvertrag auf den Namen des Arbeitgebers geführt. Nach dem Abschluss von Vereinbarungen über die Einbringung von Teilen der Vergütung zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber zahlte letzterer die von den Arbeitnehmern eingebrachten Beträge auf das Depot ein, wobei die den einzelnen Personen zuzuordnenden Anteile auf individuelle Unterdepots verbucht wurden.

Hinsichtlich des auf den Namen des Arbeitgebers geführten Depots stellt das Gericht fest, dass dadurch kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO vorliegt, welches automatisch auch für die Unterdepots der einzelnen Berechtigten gilt. Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, dass die Wertpapiere im Depot vermögensrechtlich dem Depotinhaber zuzuordnen seien. Daher war im vorliegenden Fall nur noch das mögliche Bestehen eines Absonderungsrechts nach § 51 InsO zu prüfen. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass im Falle einer Insolvenz unter Einbindung eines Treuhänders, der Treuhandvertrag ein eigenes Forderungsrecht des Mitarbeiters gegenüber dem Treuhänder begründen muss („echter Vertrag zu Gunsten Dritter“), um im Einzelfall ein Absonderungsrecht des Treuhänders anzunehmen, welches dieser dann geltend machen muss.

Das Gericht weist noch darauf hin, dass dem anspruchsberechtigen Arbeitnehmer selbst kein eigenes Absonderungsrecht an den Anteilen zusteht, weil dieser insbesondere kein Gläubiger des Wertpapierdepots war. Dieses würde selbst dann gelten, wenn ihm ein eigenes Forderungsrecht an den Anteilen gegen die Bank eingeräumt worden wäre. Denn auch in diesem Fall würde nur der Bank ein Absonderungsrecht (allerdings zugunsten des Berechtigten) an den Wertpapieren zustehen.

Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 18.07.2013 (6 AZR 47/12)

In einem anderen Fall hatte das BAG über die Insolvenzsicherheit eines Treuhandvertrags zu entscheiden. Dabei stellte es die folgenden Orientierungssätze auf:

  1. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben gemäß § 8a AltTZG (…) grundsätzlich durch Vereinbarung einer sog. Doppeltreuhand mit einem Treuhänder erfüllen. Dabei wird das Treugut dem Treuhänder im Rahmen einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand übertragen. Zudem wird eine Sicherungstreuhand begründet, welche der Treuhänder zur Insolvenzsicherung des Altersteilzeitguthabens zwischen dem Arbeitgeber und dem Altersteilzeitarbeitnehmer vermittelt. Es hängt von der Ausgestaltung der Vereinbarungen im Einzelfall ab, ob diese Absicherung den gesetzlichen Vorgaben genügt.
  2. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers erlischt die Verwaltungstreuhand gemäß § 116 Abs. 1 i. V. m. § 115 Abs. 1 InsO. Die Sicherungstreuhand bleibt als selbständiger Vertrag „sui generis“ bestehen. Die §§ 115, 116 InsO sind auf sie nicht anwendbar.
  3. Das Treugut ist Teil der Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Weder der Treuhänder noch der gesicherte Altersteilzeitarbeitnehmer haben ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO, weil das Treugut dem Vermögen des insolventen Arbeitgebers zugeordnet bleibt. Aufgrund der Sicherungstreuhand besteht jedoch ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO.
  4. Die Verwertung des Treuguts richtet sich nach §§ 166 bis 173 InsO. Handelt es sich bei dem Treugut um ein Wertpapierdepot, steht das Verwertungsrecht vorbehaltlich einer anderen Regelung gemäß § 173 Abs. 1 InsO dem Treuhänder zu. Dieser ist verpflichtet, den Erlös an den Altersteilzeitarbeitnehmer auszukehren.

Das BAG folgt mit seiner Beurteilung der Insolvenzfestigkeit von doppelseitigen Treuhandmodellen den gleichen Rechtsgedanken wie das LAG Nürnberg und nimmt die Insolvenzfestigkeit beim Bestehen einer Verwaltungs- und einer Sicherungstreuhand über ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO an. Dabei trifft es folgende Aussagen:

Für das Bestehen eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO kommt es entscheidend darauf an, welchem Vermögen der umstrittene Gegenstand zuzuordnen ist. Die zu beurteilende Situation sieht regelmäßig wie folgt aus: Mit den heute üblichen Treuhandvereinbarungen wird in aller Regel neben dem Zweck der Insolvenzfestigkeit auch das Ziel verfolgt, eine Saldierung der Verpflichtungen mit dem hierfür separierten Kapital in der Handelsbilanz nach § 246 Abs. 2     Satz 2 HGB sowie international nach IAS 19 zu erreichen. Um dieses sicherzustellen, wird  die Kapitalanlage in der Praxis zwar rechtlich  aus dem Vermögen des Arbeitgebers ausgegliedert, verbleibt jedoch wirtschaftlich dem Vermögen des Arbeitgebers zugeordnet. Um dieses zu erreichen, muss der Treuhänder bei seinen Verfügungsmöglichkeiten über die ihm rechtlich übertragenen Vermögenswerte durch den Treuhandvertrag im Innenverhältnis beschränkt sein. Die wirtschaftliche Zuordnung zum Arbeitgeber, führt im Ergebnis dazu, dass trotz dem rechtlichen Eigentum an den Sicherungsmitteln, der Treuhänder keine Aussonderung, sondern allemal eine Absonderung verlangen kann. Ein Absonderungsrecht besteht allerdings nur dann, wenn eine Verwaltungstreuhand um eine echte Sicherungstreuhand ergänzt wird, bei der die Drittbegünstigten (Mitarbeiter) Forderungen gegen den Sicherungsgeber (Arbeitgeber) haben und dem Treuhänder gerade zur Sicherung dieser Ansprüche  Vermögensgegenstände übertragen worden sind, wobei dieser sowohl gegenüber den Drittbegünstigten als auch dem Sicherungsgeber durch den Treuhandvertrag gebunden ist. Das Bestehen der Sicherungstreuhand ist völlig getrennt von dem Untergang der Verwaltungstreuhand zu beurteilen. Sofern es sich um eine echte Sicherungstreuhand handelt, die alle gestellten Bedingungen erfüllt, erlischt diese nicht nach §§ 115, 116 InsO und existiert weiter, obwohl die Verwaltungstreuhand durch die Insolvenz beendet wurde.

Das BAG führt zur Sicherungstreuhand aus, dass diese mit der Sicherungsabrede im Rahmen der Sicherungsübereignung vergleichbar ist. Wie bei der Sicherungsübereignung steht dem Treuhänder bei einer Insolvenz des Treugebers kein Aussonderungsrecht, sondern lediglich ein Absonderungsrecht im Sinne des § 51 Nr. 1 InsO zu. Da dieses Absonderungsrecht dem Treuhänder zusteht, haben die Anspruchsinhaber (Mitarbeiter) einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegen diesen. Anders als das LAG verlangt das BAG offenbar kein eigenes – speziell in der Sicherungsabrede ausdrücklich normiertes Forderungsrecht des Mitarbeiters - gegen den Treuhänder aus einem „echten Vertrag zu Gunsten Dritter“, sondern lässt auch einen wie auch immer ausgestalteten  schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch des Mitarbeiters gegen den Treuhänder ausreichen, um ein Absonderungsrecht des Treuhänders zu begründen. Der schuldrechtliche Verschaffungsanspruch kann auch dann nicht durch den Insolvenzverwalter vereitelt werden, da dieser nach Maßgabe der §§ 165 ff InsO gegenüber den Absonderungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung verpflichtet ist und für die Berücksichtigung von etwaigen Absonderungsrechten einzustehen hat.

Das Gericht weist in der Urteilsbegründung deutlich darauf hin, dass die anspruchsberechtigten Personen in einem Insolvenzfall neben dem schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegen den Treuhänder kein dingliches oder persönliches Recht an den Wertpapieren in einem Depot haben. Im Hinblick auf den schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch macht es für die insolvenzrechtliche Vermögenszuordnung keinen Unterschied, ob der Treuhänder ihm anvertraute Gelder selbst verwaltet oder diesbezüglich einen Dritten beauftragt. Unverändert hat nur der Treuhänder Zugriff auf das Depot, so dass nur ihm die Verwertung der Inhalte des Depots nach § 173 Abs. 1 InsO zusteht.

Schlussfolgerungen für den Insolvenzschutz von Zeitwertkonten

Die vorliegenden Urteile des LAG Nürnberg und des BAG bestätigen weitgehend die im arbeitsrechtlichen Schrifttum herrschende Auffassung zur Insolvenzfestigkeit von doppelseitigen Treuhandmodellen und trägt zur Schaffung von Rechtssicherheit bei. Zwar liegt bisher noch kein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Insolvenzfestigkeit von doppelseitigen Treuhandverträgen vor, aber es darf vermutet werden,  dass auch der BGH  grundsätzlich den gleichen Maßstab bei der Prüfung von doppelseitigen Treuhandverträgen anwenden wird. Zu einer Entscheidung des BGH über diesen Themenkomplex kann es in letzter Instanz nur dann kommen, wenn ein Insolvenzverwalter mit Hinweis auf ein fehlendes Absonderungsrecht des Treuhänders die Herausgabe der Sicherungsmittel verweigert und dieser Sachverhalt vor einem Zivil- und nicht vor einem Arbeitsgericht geklärt wird. Dies ist im Zeitkontenumfeld eher unwahrscheinlich, da es hier um die Sicherung von Ansprüchen aus Wertguthaben, d.h. einem Arbeitsverhältnis geht.

Die dargestellten Urteile bringen für die Praxis eine höhere Rechtssicherheit hinsichtlich der Voraussetzungen von insolvenzsicheren doppelseitigen Treuhandkonstruktionen. Dabei ist es egal, ob es sich bei dem Treuhandkonstrukt um eine unternehmensinterne Lösung oder um eine unternehmensexterne Gruppentreuhand handelt. Die von den Gerichten getroffenen Aussagen gelten für alle durch ein Modell der doppelseitigen Treuhand abzusichernden Arbeitnehmeransprüche gleichermaßen, also nicht nur für Deferred Compensation und Altersteilzeit, sondern auch für Zeitwertkonten, arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen und andere denkbare rechtliche Grundlagen.

Wichtig ist, dass vor jedem Abschluss eines Treuhandvertrags dieser davor dahingehend überprüft wird, ob in ihm die mit den vorliegenden Urteilen für die Insolvenzfestigkeit genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind insbesondere:

  • Klare Trennung zwischen Verwaltungs- und Sicherungstreuhand
  • Ausgestaltung der Verwaltungstreuhand
    • Der Treuhänder muss zumindest rechtlicher Eigentümer des Treugutes werden.
    • Das wirtschaftliche Eigentum kann beim Treugeber verbleiben (sinnvoll wegen handelsrechtlicher und internationaler Bilanzierung).
  • Ausgestaltung der Sicherungstreuhand als echter Vertrag zugunsten Dritter
  • Der Treuhänder muss ein eigenes Sicherungsrecht haben.
  • Die Anspruchsberechtigten müssen gegen den Treuhänder ein eigenes Forderungsrecht haben, dies sollte sich bestenfalls ausdrücklich normiert im Rahmen des echten Vertrages zu Gunsten Dritter in der Sicherungsabrede des Treuhandvertrages finden.

Die bestehenden Treuhandverträge sollten vor dem Hintergrund der beiden dargestellten Urteile und einer zu erwartenden weiterer Rechtsprechung laufend überwacht und ggf. angepasst werden.  Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass, dem Gesetzeswortlaut des § 7 e SGB IV folgend, die hier dargestellte Treuhandinsolvenzsicherung ein gängiges und taugliches Modell zur flexiblen Sicherung von Wertguthaben darstellt.

Manfred Moog und Andrea Bund.

Sie erreichen die Autoren per E-Mail: info@zeitwertkonten.org