Grundlagen
Bilanzierung von Rückdeckungsprodukten bei Zeitwertkonten
Im Folgenden werden die derzeit aus den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen abzuleitenden grundsätzlichen Bilanzierungsregeln für die Bilanzierung von Rückdeckungsprodukten für Zeitwertkonten nach Handels- und Steuerrecht dargelegt. Es wird hierbei ein nach Inkrafttreten des Flexi II-Gesetzes aufgelegtes Partizipationsmodell mit Werterhaltungsverpflichtung bei der Betrachtung zu Grunde gelegt.
Bilanzierung
Ansatz
Die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Wertkonto sind in der Bilanz des Arbeitgebers der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten und werden deshalb als Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG bilanziert.
Dem Arbeitgeber ist seit dem Jahr 2009 eine in § 7e SGB IV eingehend beschriebene Verpflichtung zum Insolvenzschutz für Wertguthaben auferlegt. Das Wertguthaben muss unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten, der auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einsteht, geführt werden. In der Praxis zielt das Gesetz damit auf die Einrichtung von Treuhandmodellen (CTA) oder Verpfändungslösungen ab.
Entschließt sich der Arbeitgeber zur Nutzung eines solchen Insolvenzsicherungsmodells, so deckt er die Verpflichtungen aus den Wertkonten mit entsprechenden Finanzierungsmitteln rück. Dabei darf aber kein unmittelbarer Anspruch der Arbeitnehmer auf die Finanzierungsmittel bestehen, da sonst Lohnzufluss vorliegt.[1] Vielmehr befinden sich die Rückdeckungsmittel wirtschaftlich betrachtet[2] im Vermögen des Arbeitgebers und sind deshalb ebenso wie die Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern bilanziell ausgewiesen. Die Rückdeckungsmittel sowie die Verpflichtungen sind jedoch grundsätzlich sowohl handels- wie auch steuerrechtlich getrennt zu bilanzieren und zu bewerten.
Ausweis
Der Ausweis erfolgt grundsätzlich im Finanzanlagevermögen bzw. den langfristigen Rückstellungen. Teilweise wird auch ein Ausweis des Anspruchs im Umlaufvermögen unter der Position „Sonstige Vermögensgegenstände“ befürwortet. Im Steuerrecht existieren keine Sondervorschriften zum Ausweis. Es gilt die handelsrechtliche Zuordnung.
Bewertung im Handelsrecht
Aufgrund des zwingenden Insolvenzschutzes für Wertkonten gilt handelsbilanziell das Verrechnungsgebot des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Die Rückdeckungsmittel sind deshalb mit den Rückstellungen zu verrechnen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Deckungsvermögen.
Der Aktivwert dieses Deckungsvermögens ist mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten[3]. Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ist in § 255 Abs. 4 Satz 1 bis 3 HGB ein dreistufiges Verfahren vorgesehen.[4]
Der beizulegende Zeitwert ist innerhalb des Handelsgesetzbuches im § 255 Abs. 4 HGB näher definiert. Er entspricht dem Marktpreis (Stufe 1). Unter Marktpreis ist der Gleichgewichtspreis zu verstehen[5], d. h. der Preis, der auf einem aktiven Markt unter fremden Dritten gebildet wird.[6] Im Gegensatz zum (niedrigeren) beizulegenden Wert nach § 253 Abs. 3 und 4 HGB sind demnach keine unternehmensspezifischen Faktoren oder Synergieeffekte zu berücksichtigen.[7]
Ein Preis gilt als Marktpreis, soweit er an einer Börse, von einem Händler, von einem Broker, von einer Branchengruppe, von einem Preisberechnungsservice oder von einer Aufsichtsbehörde leicht und regelmäßig erhältlich ist und auf aktuellen und regelmäßig auftretenden Marktransaktionen zwischen unabhängigen Dritten beruht.[8] Maßgebend ist der notierte Marktpreis. Dabei ist, nach allgemeinen Grundsätzen (Ableitung aus dem Absatzmarkt) der Verkaufspreis abzüglich der bis zum Verkauf noch anfallenden Kosten relevant.[9]
Die Bewertung nach § 255 Abs. 4 HGB stimmt somit weitgehend mit den Preisen auf den Beschaffungs- und Absatzmärkten überein. Da weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung eine Aussage über den Zeitpunkt der Ermittlung aufstellen, sollte nach dem Stichtags-prinzips grundsätzlich vom Bilanzstichtag ausgegangen werden.[10]
Besteht für den Vermögensgegenstand kein aktiver Markt, so ist der Marktpreis näherungsweise mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen (Stufe 2)[11]. In der Literatur werden dabei sowohl aktuelle Marktpreise, die sich in vergleichbaren Geschäftsvorfällen zwischen vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ergeben haben; als auch wirtschaftliche Bewertungsmethoden (z. B Discounted Cash-Flow-Verfahren, Optionspreismodelle) zur Wertermittlung anerkannt.[12]
Kann auch dadurch kein verlässlicher beizulegender Zeitwert bestimmt werden, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beachtung des „strengen Niederstwertprinzips“ fortzuführen (Stufe 3).[13] Voraussetzung dafür ist jedoch nicht, dass sich der beizulegende Zeitwert überhaupt nicht nach den Stufen 1 und 2 bestimmen lässt. Es reicht bereits aus, dass keine zuverlässige Ermittlung möglich ist.[14] Dies trägt dem Vorsichtsprinzip Rechnung, wonach eine Überschreitung des Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzips nur möglich sein soll, wenn sich der beizulegende Zeitwert mit hinreichender Sicherheit ermittelt lässt. Dies wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Bewertungsmethoden zu einer Bandbreite möglicher Werte führt, wobei die Abweichung der Werte voneinander signifikant ist und eine Gewichtung der Werte nach Eintrittswahrscheinlichkeiten nicht sinnvoll möglich ist.[15]
Ist der beizulegende Zeitwert des Deckungsvermögens somit nicht hinreichend sicher zu bestimmen, so sind gemäß § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB (3. Stufe) grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 255 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HGB anzusetzen.[16] Besonders zu beachten ist dabei, dass die Bewertung gemäß § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB nach sämtlichen Regeln des Umlaufvermögens zu erfolgen hat. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies auch unabhängig davon, ob das Deckungsvermögen im Umlaufvermögen oder im Anlagevermögen ausgewiesen wird.[17]
Handelt es sich beim Deckungsvermögen um abnutzbare Gegenstände des Sachanlagevermögens, so sind nach dem Gesetzeswortlaut nur außerplanmäßige Abschreibungen auf deren niedrigeren beizulegenden Wert nach § 253 Abs. 4 HGB und keine planmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB zu erfassen. Aus Vereinfachungsgründen wird man in der Praxis jedoch aufgrund des Niederstwerttests nach § 255 Abs. 4 HGB davon ausgehen können, dass der außerplanmäßige Werteverzehr den planmäßigen Abschreibungen entspricht.[18] Soweit keine konkreten Hinweise auf eine Wertsteigerung vorliegen, sollte die planmäßige Abschreibung somit im Rahmen einer außerplanmäßigen Abschreibung nachvollzogen werden. Dies entspräche auch dem Grundsatz eines „True and Fair View“.
Abhängig vom gewählten Finanzierungsmittel ergeben sich demnach nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen des § 255 Abs. 4 HGB folgende unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe:
- Klassische Rückdeckungsversicherungen werden nach Ansicht des IDW grundsätzlich mit ihrem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zzgl. eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen (wenn unwiderruflich zugeteilt) aktiviert.[19] Es handelt sich dabei um die unter Beachtung des Niederstwertprinzips fortgeführten Anschaffungskosten, § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB (3. Stufe).
- Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen werden analog zur oben beschriebenen Vorgehensweise bewertet. Allerdings ergibt sich hier das geschäftsplanmäßige Deckungskapital aus der Summe der Anteile x dem Börsenkurs der Anteile zum Bewertungsstichtag. Überschüsse fallen dabei nicht an.
- Bei „Kapitalisierungsverträgen“ erfolgt eine Bewertung entsprechend zur Rückdeckungsversicherung (Lebensversicherung).
- Sämtliche Investments, die an einem Markt gehandelt werden (Aktien, Bareinlagen, Rentenpapiere, Fonds) werden mit ihrem jeweiligen Marktwert angesetzt (Stufe 1).
Soweit der beizulegende Zeitwert der Finanzierungsmittel die Rückstellung für die Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer übersteigt, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren, § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 266 Abs. 2 E. HGB[20]. Ergibt sich aus der Zeitwertbewertung des Deckungsvermögens ein nicht realisierter Vermögensertrag, so unterliegt dieser einer Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB.
Ist die Verpflichtung aus den Wertkonten höher als das sie sichernde Deckungsvermögen, kann gegebenenfalls eine unzureichende Insolvenzsicherung vorliegen. In diesem Fall ergibt sich ein Verpflichtungsüberhang, der (aufgrund der Saldierung) als Netto-Rückstellung gem. § 249 HGB auszuweisen und als saldierter Betrag zu kennzeichnen ist, § 266 Abs. 3 B. 1 HGB[21].
Die Angaben im Anhang gem. § 285 Nr. 25 HGB sind zu beachten.
Sofern, wie bereits eingangs unterstellt, ein Partizipationsmodell vorliegt, entspricht die Verpflichtung (Rückstellung) in der Regel dem Wertguthaben / Finanzierungsmittel, so dass eine vollständige Saldierung gem. § 246 Abs. 2 S. 2 HGB erfolgt; § 246 Abs. 2 S. 2 HGB i. V. m. § 253 Abs. 1 S. 3 HGB – „wertpapiergebundene Zusage“. Unabhängig von der gewählten Finanzierung liegt eine Ertragsneutralität vor.
Bewertungsunterschiede zum Steuerrecht führen zu latenten Steuern in der Handelsbilanz[22].
Bewertung im Steuerrecht
Die steuerliche und bilanzielle Behandlung von Lebensarbeitszeitkonten basiert grundsätzlich auf den allgemeinen Gesetzen des deutschen Steuerrechts, deren finanzbehördliche Anwendung auf Lebensarbeitszeitkonten im Schreiben[23] des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. Juni 2009 festgelegt ist. Allerdings beinhaltet dieses Schreiben keine Regelungen zu Bilanzierungsfragen und verweist stattdessen seit 2009 auf ein noch zu erlassendes BMF-Schreiben.
Steuerrechtlich gilt zwar grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip des Handelsrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Allerdings ist das handelsrechtliche Saldierungsgebot steuerrechtlich ausdrücklich untersagt (§ 5 Abs. 1a EStG). Deshalb erfolgt die Bewertung der Rückdeckungsprodukte auch nicht mit ihrem beizulegenden Zeitwert, sondern anhand der grundsätzlichen Bewertungsvorschriften des Steuerrechts.
Abhängig vom gewählten Finanzierungsmittel ergeben sich auf Basis des § 6 EStG – Bilanzierung zu Anschaffungskosten - demnach unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe:
- Klassische Rückdeckungsversicherungen werden mit ihrem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zzgl. eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen (wenn unwiderruflich zugeteilt) aktiviert.[24]
- Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen werden auch steuerrechtlich analog zur oben genannten Vorgehensweise bewertet. Allerdings ergibt sich auch hier das geschäftsplanmäßige Deckungskapital aus der Summe der Anteile x dem Börsenkurs der Anteile zum Bewertungsstichtag. Überschüsse fallen dabei nicht an. Das Niederstwertprinzip ist nicht zu beachten.
- Bei „Kapitalisierungsverträgen“ erfolgt eine Bewertung entsprechend zur Rückdeckungsversicherung (Lebensversicherung)
- Bei allen anderen Investments (Aktien, Bareinlagen, Rentenpapiere, Fonds) erfolgt die Bewertung anhand der Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips.
Im Hinblick auf das noch zu erlassende BMF-Schreiben zu der bilanziellen Behandlung der Zeitwertkonten ist es wichtig, dass die Attraktivität von Zeitwertkonten in deutschen Unternehmen unbedingt erhalten bleibt. Wertguthabenvereinbarungen dienen dem anerkannten gesellschaftlichen Zweck, durch Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit den demographischen Herausforderungen in den Betrieben zu begegnen und es sollten (insbesondere im Interesse einer weiteren Verbreitung von Zeitwertkonten) die Rahmenbedingungen durch ein neues BMF-Schreiben nicht verschlechtert werden.
[1] vgl. Punkt IV, „Kein Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten“, BMF-Schreiben vom 17.06.2009, BStBl. I S. 1286
[2] § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; BMF-Schr. v. 09.12.2012, Rz. 156 f.
[3] § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB
[4] vgl. zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes auch: IDW S1 idF 2008; IDW RS HFA 10; IDW RS HFA 1.005, Tz. 7 ff.; Küting/Trappmann/Ranker, Gegenüberstellung der Bewertungskonzeption von beizulegenden Wert und Fair Value im Sachanlagevermögen, DB 2007, S. 1709 -1716.
[5] Zu den Bestimmungsfaktoren siehe Baßeler/Heinrich/Utecht, Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, 18. Aufl., 2006, S. 98.
[6] vgl. IDW RH HFA 1.005, Tz. 7ff.
[7] vgl. zum Begriff des beizulegenden Wertes z. B. IDW RS HFA 10, Tz. 4 ff.; IDW S 1 idF 2008, Tz. 13 ff.; ADS, § 253 HGB, Tz. 452 ff.
[8] vgl. BT-Drucksache 344/08, S. 138.
[9] vgl. Ellrot/St. Ring, in: Ellrott et al., Beck´scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., 2006, § 253, Rn. 518.
[10] Hat der Bilanzierende bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses eine bessere Erkenntnis (Wertaufhellung), so ist diese zu berücksichtigen.
[11] So § 255 Abs 4 Satz 2 HGB.
[12] vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Rz. 57, BT-Drucks. 16/10067, 61; auch IDW RIT HFA 1.005, Tz. 19 f.
[13] So § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB; vgl. Kessler in Kessler/Leinen/Strickmann, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, S. 225.
[14] vgl. BT-Drucks. 16/10067, 61; auch IDW, Positionspapier des IDW zu Bilanzierungs- und Bewertungsfragen im Zusammenhang mit der Subprime-Krise, Dezember 2007,
[15] vgl. BT-Drucks. 16/10067, 61.
[16] Wurden die Deckungsmittel am vorausgegangenen Bilanzstichtag mit einem beizulegenden Zeitwert bewertet, so gelten die zuletzt ermittelten Wertansätze als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 255 Abs. 4 Satz 4 HGB).
[17] vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Rz. 60.
[18] So auch Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Rz. 62.
[19] So IDW RS HFA 30, Tz. 68.
[20] IDW RS HFA 30, Tz. 34
[21] IDW RS HFA 30, Tz. 84
[22] Ballwieser, Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage 2013, zu § 246 HGB, Rn 147
[23] BMF-Schreiben betr. Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen vom17. 6. 2009, BStBl. I S. 1286
[24] vgl. R 4b Abs. 3 Satz 3 EStR 2008, H 6a Abs. 23 EStH 2008.
Dr. Stefanie Alt
Sie erreichen die Autorin per E-Mail: info@zeitwertkonten.org