Altersvorsorge
Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung
Einleitung
Gemäß § 7f Absatz 1 SGB IV kann der Arbeitnehmer die Übertragung seines bisher gebildeten Wertguthabens auf einen Anschlussarbeitgeber oder auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) verlangen[1]. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Übertragung von Wertguthaben auf die DRVB. Einer der nächsten Newsletter des Arbeitskreises wird sich mit den Besonderheiten der Übertragung auf einen Folgearbeitgeber beschäftigen. In beiden Fällen spielen die Anspruchsvoraussetzungen B., die im Übertragungsfall bereitzustellenden Daten C., die Vermögensübertragung D. und die Übernahme der Anwartschaftsseite E. eine zentrale Rolle. Ein konkreter Praxisfall F. soll die aktuell diskutierten Fragestellungen im Hinblick auf die Übertragung auf die DRVB aufzeigen.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Übertragungsanspruch setzt zunächst voraus, dass es sich bei dem zu übertragenden Guthaben um Wertguthaben i.S.d. § 7b SGB IV handelt – reine Arbeitszeitregelungen sind hingegen ausgeschlossen.
Die Übertragung auf die DRVB verlangt gem. § 7f Absatz 1 SGB IV die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Das gebildete Wertguthaben muss ferner zum Übertragungszeitpunkt einen Schwellenwert des sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV überschreiten. Im Jahr 2011 beträgt dieser Schwellenwert 15.330 € in den alten und 13.440 € in den neuen Bundesländern.
Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Übertragungsanspruches sehen die Regelungen des SGB IV nicht vor. Allerdings sorgen die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge für zweckwidrig verwendetes Wertguthaben dafür, dass nach Fälligkeit (und Entrichtung) der Beiträge durch den bisherigen Arbeitgeber die Durchsetzung des Anspruches gegen den bisherigen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sieht § 23b Absatz 2 SGB IV eine Verbeitragung im Folgemonat oder im Falle einer gemeldeten Arbeitslosigkeit ggf. nach 7 Monaten vor. Bei Insolvenz werden die Beiträge gemäß § 23b Absatz 2 SGB IV fällig, wenn die Sicherheitsmittel hierfür zur Verfügung stehen.
Anders als im Falle der Übertragung auf einen Folgearbeitgeber ist bei Übertragung auf die DRVB ein Zustimmungserfordernis der DRVB nicht vorgesehen, insofern ist es der DRVB im Unterschied zu einem Folgearbeitgeber grundsätzlich untersagt die Übertragung des Wertguthabens von Bedingungen abhängig zu machen. Allerdings zeigt der u.a. Praxisfall, dass es offenbar Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt (vgl. hierzu unten F).
Der Übertragungsanspruch setzt schließlich gem. § 7f Absatz 1 Satz 1 SGB IV eine schriftliche Erklärung (§ 126 BGB) des Arbeitnehmers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber voraus. Bestimmte Formanforderungen sind im Verhältnis zur DRVB nicht zu beachten. Allerdings kann der bisherige Arbeitgeber zur Übertragung ein von der DRVB aufgelegtes Übertragungsformular verwenden.
Bei Übertragung auf die DRVB bereitzustellende Daten
Die bei Übertragung auf die DRVB vom bisherigen Arbeitgeber mitzuliefernden Daten könnten dem aktuell verwendeten Übertragungsformular entnommen werden.
Auf eine differenzierte Darstellung des Wertguthabens, getrennt nach Arbeitsentgeltguthaben (Brutto) und Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Übertragungszeitpunkt, verzichtet die DRVB derzeit. Dies macht deutlich, dass die DRVB bei Übertragung offenbar nicht die Kongruenz von Wertguthaben - einerseits - und Summe aus Arbeitsentgeltguthaben und darauf entfallender Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag –andererseits - überprüfen möchte.
Vermögensübertragung
Bei der Übertragung von Wertguthaben ist zwischen der Übertragung der Vermögensmittel i.H. des Wertguthabens und der Übertragung – oder besser – der Übernahme der „Verpflichtungsseite“ zu unterscheiden.
Die Vermögensübertragung erfolgt in der Regel durch Überweisung eines Geldbetrages in Höhe des Wertguthabens unter Verwendung einer von der DRVB mitgeteilten Wertguthabennummer an die DRVB.
Fraglich ist, welcher Geldwert für das zur Übertragung des Wertguthabens einschließlich des darin enthaltenen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die DRVB zu entrichten ist.
Vor FlexiG II war die Bestimmung des Arbeitsentgeltguthabens (seinerzeit noch „Wertguthaben“) einfach. Das Arbeitsentgeltguthaben ergab sich aus den Mitarbeiterdotierungen zuzüglich einer ggf. zugesagten Verzinsung (wenn in Geld geführt) oder unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen (wenn in Zeit geführt).
Der darauf entfallende Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ergab sich als Beitragsschuld des Arbeitgebers bezogen auf das Arbeitsentgeltguthaben – im Störfall nach Anwendung des § 23b Absatz 2 SGB IV unter Berücksichtigung der jeweils zum Störfall gültigen Beitragssätze. In der Freistellungsphase bestimmte sich der Arbeitgeberanteil als Beitragsschuld des Arbeitgebers anhand des Freistellungsgehaltes unter Berücksichtigung der in der Freistellungsphase gültigen Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen.
Wurde das Wertguthaben auf einen Folgearbeitgeber übertragen, beschränkte sich der bisherige Arbeitgeber in der Vergangenheit in vielen Fällen darauf, nur Vermögensmittel für das Arbeitsentgeltguthaben zu übertragen. Eine Übertragung von Vermögensmitteln zur Erfüllung der zukünftigen Beitragslast des Folgearbeitgebers (im Hinblick auf das übertragene Arbeitsentgeltguthaben) erfolgte häufig nicht, so dass Übertragungsvereinbarungen vor FlexiG II häufig an der Zustimmung des Folgearbeitgebers scheiterten.
Nach FlexiG II bestimmt sich der zu übertragende Geldwert für das Wertguthaben in Abhängigkeit des verwendeten Wertguthabenbegriffs (vgl. Stellungnahme der AGZWK zum Wertguthabenbegriff vom 30.11.2009).
Liegt der arbeitsrechtlichen Vereinbarung entsprechend der Auffassung der Sozialversicherungsträger ein „statischer Wertguthabenbegriff“ zu Grunde, ermittelt sich das Wertguthaben aus der Summe der Mitarbeiterdotierungen zuzüglich des jeweils bei Dotierung mit eingestellten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hiervor sind ggf. vor der Übertragung erfolgte Auszahlungen des Wertguthabens in Abzug zu bringen. Zur Bestimmung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird dabei in der Aufbauphase – ohne Berücksichtigung von Beitragsbemessungsgrenzen - auf die zum Dotierungszeitpunkt gültigen Beitragssätze abgestellt. Bei Entnahmen kürzt sich das Wertguthaben um das gewährte Freistellungsgehalt zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezogen auf die zum Auszahlungszeitpunkt gültigen Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen. Bei diesem Wertguthabenverständnis stellt die Ermittlung des für das Wertguthaben zu übertragenden Vermögenswertes keinerlei Schwierigkeiten dar, weil insbesondere eine Berechnung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Übertragungstermin entfällt[2].
Einige Arbeitgeber lehnen dieses Wertguthabenverständnis allerdings ab und vereinbaren vertraglich in der Wertguthabenvereinbarung nach wie vor eine strikte Trennung von Arbeitsentgeltguthaben und Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In dieser arbeitsrechtlichen Gestaltungsvariante bleibt das vom Mitarbeiter gebildete Arbeitsentgeltguthaben – wegen entsprechender vertraglicher Regelungen - von Beitragssatzänderungen des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag unberührt, so dass Beitragssatzänderungen auch zu Veränderungen der Wertguthabenhöhe führen („dynamisches Wertguthaben“).
In dieser Gestaltungsvariante ermittelt sich der Übertragungswert für das Arbeitsentgeltguthaben wie schon vor FlexiG II. Schwierigkeiten macht in diesen Fällen hingegen die Bestimmung des für den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu übertragenden Wertes. Hier finden sich in der Praxis zwei arbeitsrechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten. Entweder die Bestimmung erfolgt nach Anwendung des § 23b Absatz 2 SGB IV, also unter Berücksichtigung einer Störfallabrechnung oder unter Berücksichtigung einer bezogen auf den Übertragungszeitpunkt simulierten Freistellungsphase – z.B. unter Annahme eines angemessenen Freistellungsgehaltes in Höhe von z.B. 100 % der durchschnittlichen Bruttobezüge der letzten 12 Monate.
Die sozialversicherungsrechtliche Zulässigkeit eines (arbeitsrechtlich) so vereinbarten „dynamischen Wertguthabens“ ist derzeit noch offen. Entsprechende Regelungen in der Wertguthabenvereinbarung werden in der Literatur - u.E. zu Recht - jedoch durchaus als zulässig erachtet[3]. Lediglich eine Regelung zur Bestimmung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Übertragung auf der Basis eines Störfalles dürfte kritisch bewertet werden, da die für das Wertguthaben übertragenen Vermögensmittel in diesen Fällen zwar zur Finanzierung eines Störfalles, nicht aber zur Finanzierung einer im Fokus stehenden Freistellungsphase ausreichen. Eine hierauf gerichtete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung wirkt somit der angestrebten verbesserten Portabilität entgegen, wenn die SV-Lüfte im Übertragungszeitpunkt kleiner ausfallen als das Arbeitsentgeltguthaben selbst.
Im Ergebnis bestimmen sich somit die für das Wertguthaben zu übertragenden Vermögensmittel wie folgt:
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Vor FlexiG II |
Nach FlexiG II* |
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statisch |
dynamisch |
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Arbeitsentgeltguthaben |
Mitarbeiterdotierungen (Brutto) unter Berücksichtigung einer zugesagten Verzinsung oder des aktuellen Zeitlohns ggf. unter Berücksichtigung von Entnahmen (Brutto).
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Summe der Mitarbeiterdotierungen (Brutto) zzgl. der Summe des jeweils zum Dotierungszeitpunkt mit eingestellten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozial-versicherungsbeitrag (unter Berücksichtigung der zum Dotierungszeitpunkt gültigen Beitragssätze und ohne Berücksichtigung von Beitragsbemessungsgrenzen).
Entnahmen sind hiervon i.H. des bereits gewährten Freistellungsgehaltes (Brutto) zzgl. des darauf zum Entnahmezeitpunkt gültigen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Abzug zu bringen. |
Mitarbeiterdotierungen (Brutto) unter Berücksichtigung einer zugesagten Verzinsung ggf. unter Berücksichtigung von Entnahmen (Brutto). |
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Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialver-sicherungsbeitrag |
Zum Übertragungszeitpunkt auf das Arbeitsentgeltguthaben entfallender Arbeitgeberanteil am Gesamtsozial-versicherungsbeitrag. Ermittelt auf der Basis eines Störfalles gem. § 23b Absatz 2 SGB IV oder auf der Basis einer zum Übertragungszeitpunkt simulierten Freistellungsphase. |
Zum Übertragungszeitpunkt auf das Arbeitsentgeltguthaben entfallender Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Ermittelt auf der Basis eines Störfalles gem. § 23b Absatz 2 SGB IV oder auf der Basis einer simulierten Freistellungsphase. |
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* Für Wertguthaben, die bereits vor dem 01.01.2009 gebildet wurden, ist der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens zum Übertragungszeitpunkt einzustellen. Soweit die Sozialversicherungsträger von einem "statischen Wertguthaben" ausgehen, ist unklar, wie der Arbeitgeberanteil - bezogen auf dieses Bestandsguthaben - zum Übertragungszeitpunkt zu bestimmen ist. Unkritisch ist u.E. die Bestimmung des Arbeitgeberanteils in diesen Fällen auf der Basis einer simulierten Freistellungsphase unter Berücksichtigung der zum Übertragungszeitpunkt gültigen Beitragssätze. |
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Übernahme der „Verpflichtungsseite“ durch die DRVB
Die Übernahme erfolgt im Falle einer Übertragung auf die DRVB gem. § 7f Absatz 1 Satz 2 SGB IV gesetzlich, wenn der Geldwert des Wertguthabens auf die DRVB übertragen wird. Da § 7f Absatz 1 SGB IV im Unterschied zur Übertragung auf einen Folgearbeitgeber bewusst auf ein Zustimmungsvorbehalt verzichtet, hat die DRVB u.E. auch kein besonderes Versagungsrecht.
Die Übernahme der Verpflichtungen gem. § 7f Absatz 1 Satz 2 SGB IV erfolgt dabei allerdings erst, wenn der DRVB die für das Wertguthaben notwendigen Vermögensmittel und die für die Fortführung des Wertguthabens erforderlichen Daten zugeliefert werden.
Ob die DRVB darüber hinaus bei einem fehlerhaft ermittelten Wertguthaben die Übertragung ablehnen darf, muss mangels Rechtsgrundlage bezweifelt werden. Die
Prüfrechte und die daraus resultierende Sanktionsmöglichkeiten der DRVB im Wertkontenumfeld sind im SGB IV vorgegeben und u.E. auf die Prüfung des Insolvenzschutzes entsprechend der Vorgaben des § 7e Absatz 6 SGB IV (einschließlich der dort vorgesehenen Sanktionen) beschränkt.
Soweit die DRVB die Richtigkeit des bestimmten Wertguthabens nicht überprüft, sollte insbesondere der Arbeitnehmer eine solche Überprüfung vor der Übertragung auf die DRVB vornehmen. Hierzu benötigt er allerdings entsprechend § 7d Absatz 2 SGB IV eine differenzierte Darstellung des Wertguthabens getrennt nach Arbeitsentgeltguthaben (Brutto) und dem darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Praxisfall
In einem Fall aus der Praxis lehnt die DRVB die Übertragung des Wertguthabens mit dem Hinweis auf einen fehlerhaft bestimmten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Bestandteil des Wertguthabens ab.
Im konkreten Fall ging es um ein (sowohl vor - als auch nach FlexiG II – gebildetes) Wertguthaben eines Verdieners oberhalb aller Beitragsbemessungsgrenzen. Der bisherige Arbeitgeber meldete das Wertguthaben entsprechend den Vorgaben des Übertragungsformulars undifferenziert (nach Arbeitsentgeltguthaben und Arbeitgeberanteil und nicht getrennt nach „vor“ bzw. „nach FlexiG II gebildet“). Parallel hat der Arbeitnehmer (nach eigener Prüfung) die DRVB schriftlich informiert, dass das Wertguthaben entsprechend der gemeldeten SV-Lüfte nur einen Arbeitgeberanteil i.H.v. Null € enthält. Die DRVB lehnte die Übertragung ab und riet dem Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber auf „Einstellung des Arbeitgeberanteils“ ggf. klageweise durchzusetzen.
Dieser Praxisfall macht folgendes deutlich:
- Die DRVB prüft im Grundsatz nicht, ob der im Wertguthaben berücksichtigte Arbeitgeberanteil zum Übertragungstermin korrekt bestimmt ist.
- Die DRVB lehnt die Übertragung dennoch ab, wenn Sie außerhalb der Angaben im Übertragungsformular (sozusagen zufällig), Kenntnis von einer fehlerhaften Bestimmung des Wertguthabens – d.h. im vorliegenden Fall des im Wertguthaben enthaltenen Arbeitgeberanteils - hat.
- Die DRVB hält offenbar einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber auf Einstellung des im Wertguthaben enthaltenen Arbeitgeberanteils für gegeben und verweist den Arbeitnehmer deshalb zur Durchsetzung dieses Anspruches auf den Klageweg.
U.E. ist das Verhalten der DRVB im vorliegenden Fall inkonsequent, da sie einerseits eine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit des Wertguthabens ablehnt (und demzufolge hierauf gerichtete Daten bei Übertragung nicht einfordert) und andererseits die Übertragung mit dem Hinweis eines falsch bestimmten Wertguthaben verweigert. Die DRVB sollte zukünftig klarmachen, ob sie eine Prüfung der Richtigkeit der Wertguthabenbestimmung im Übertragungsfall vornimmt (und wenn ja auf welcher Grundlage mit und in welchem Umfang) oder nicht.
Derzeit ist dem Arbeitnehmer in jedem Fall zu empfehlen, die Bestimmung des Wertguthabens durch den bisherigen Arbeitgeber im Übertragungsfall zu überprüfen. Sollte das Wertguthaben zu seinen Ungunsten zu klein ausfallen, muss er damit rechnen, dass die DRVB diesen Fehler trotz der Regelung des § 7f Absatz 1 Satz 2 SGB IV im späteren Auszahlungsfall (z.B. bei Freistellung) ggf. nicht mehr korrigiert. Werden im vorliegenden Fall somit keine Vermögensmittel für den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übertragen, besteht das Risiko, dass die DRVB den ggf. später anfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Arbeitsentgeltguthaben des Arbeitnehmers finanziert (und insbesondere auch Lohnsteuern auf den Arbeitgeberanteil abführt). Ob sie hierzu befugt ist, darf wegen der Regelung des § 7f Absatz 3 SGB IV, der der DRVB ausdrücklich nur eine Kostenentnahme erlaubt, allerdings bezweifelt werden.
Soweit der Arbeitnehmer im Übertragungsfall die Richtigkeit der Wertguthabenbestimmung selbst überprüft stellt sich die Frage, welche Rechte ihm gegenüber seinem Arbeitgeber zustehen, wenn sich dieser wie im geschilderten Praxisfall weigert, den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das Wertguthaben einzustellen.
Die DRVB scheint sowohl für das Bestandsguthaben (vor FlexiG II) als auch für das nach FlexiG II gebildete Guthaben einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Einstellung des Arbeitgeberanteils gem. § 7d Absatz 1 SGB IV anzunehmen. U.E. besteht ein solcher arbeitsrechtlicher Anspruch hingegen nicht[4] und kann insbesondere (schon gar nicht) für vor FlexiG II gebildete Arbeitsentgeltguthaben aus den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen hergeleitet werden. Soweit die DRVB den Arbeitnehmer im vorliegenden Fall empfiehlt, seinen bisherigen Arbeitgeber mit Hinweis auf § 7 d Absatz 1 SGB IV ggf. klageweise zu zwingen, den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzustellen, darf am Erfolg einer hierauf gerichteten Klage gezweifelt werden. Der Arbeitnehmer sollte vielmehr eine Auszahlung verlangen und von einer Übertragung auf die DVRB absehen, da er andernfalls das Risiko eingeht, dass sein Entgeltguthaben in der Freistellungsphase auch noch um den Arbeitgeberanteil gekürzt wird.
Arbeitgebern, die wie vor FlexiG II in der Wertguthabenvereinbarung ein dynamisches Wertguthaben zu Grunde legen, ist zu empfehlen in der Vereinbarung eine Regelung zur Bestimmung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Übertragungsfall aufzunehmen.
Fazit
Die Erfüllung der allgemeinen Administrationspflichten berühren nunmehr auch Portabilitätsfälle und unterstreichen die Bedeutung einer differenzierten Wertguthabenführung nebst den dazugehörigen Sozialversicherungslüften. Angaben zur sozialversicherungsrechtlichen Werterhaltungsgarantie oder zur erreichten Zeitwertkontengarantie benötigt die DRVB im Übertragungsfall hingegen nicht.
Da die DRVB eine Überprüfung der Wertguthabenbestimmung im Übertragungsfall derzeit offenbar nicht vornimmt, sollte der Arbeitnehmer die Bestimmung des Wertguthabens im Übertragungsfall selbst überprüfen und hierzu (ggf. mit Hinweis auf § 7d Absatz 2 SGB IV) eine differenzierte Darstellung des Wertguthabens – getrennt nach Arbeitsentgeltguthaben und Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangen.
Fehlt wie im Praxisfall der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, soll der Arbeitnehmer mit Hinweis auf § 7d Absatz 1 SGB IV nach Ansicht der DRVB den gesetzlichen Anspruch auf Einstellung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen seinen bisherigen Arbeitgeber notfalls gerichtlich durchsetzen. Wir haben Zweifel an den Erfolgsaussichten einer hierauf gerichteten Klage. Dies gilt zumindest soweit die Wertguthabenvereinbarung dem Arbeitnehmer nicht einen entsprechenden vertraglichen Anspruch einräumt. In jedem Fall empfehlen wir das Wertguthaben nicht auf die DRVB zu übertragen und stattdessen eine Auszahlung zu wählen, wenn der Arbeitgeberanteil zu Ungunsten des Arbeitnehmers bestimmt wurde.
[1] Daneben gibt es nach wie vor die gesetzlichen Übertragungsfälle z.B. gemäß § 613a BGB.
[2] Knospe in Hauck / Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) IV Kommentar, Loseblattsammlung, Stand 2010, Berlin, § 7f Rdn. 18
[3] Cisch / Ulbrich, Flexi-Gesetz II Licht und Schatten, BB 2009, S. 550, 557
[4] Vgl. STNE der AGZWK zum neuen Wertguthabenbegriff vom 18.12.2009
Katrin Kümmerle, Fachkreisleiterin Arbeits- und Sozialversicherungsrecht; Sven Beste, Fachkreis Arbeits- und Sozialversicherungsrechtuster.
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