Gutschriften auf ZWK sind kein aktuell steuerpflichtiger Lohn
Das FG Münster hatte über den inzwischen „klassischen“ Fall zu entscheiden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) im Wege der Entgeltumwandlung Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos ansammelt. Während der Arbeitgeber in der Dotierung des Zeitwertkontos keinen Zufluss von Arbeitslohn sah, wurde im Rahmen der Lohnsteuer-Betriebsprüfung ein Zufluss von Arbeitslohn angenommen, auf den noch Lohnsteuer abzuführen sei.
Im Ergebnis lehnt das FG Münster einen Zufluss von Arbeitslohn und die Abführung von Lohnsteuer auch für GGF ab (Az. 7 K 3531/16 L vom 05.09.2018). Dies unter Verweis und Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu Zeitwertkonten:
- Ein Lohnzufluss (§ 19 EStG) liegt nicht vor, da eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gegeben ist. Lohnsteuer ist entsprechend nicht abzuführen.
- Vielmehr handelt es sich bei den dem Zeitwertkonto zugeführten Beträgen um eine vGA (geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise und Bildung einer Rückstellung) und für den GGF somit um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Interessant und relevant für die Praxis sind die weiteren Ausführungen des FG Münster zum Zuflusszeitpunkt, der in dem vorliegenden Fall nicht zu entscheiden war:
- Der Zufluss der Einkünfte aus Kapitalvermögen beim GGF richtet sich, wie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, einheitlich nach § 11 Abs. 1 EStG. Ein Zufluss kann zum Zeitpunkt der Einstellung oder aber auch erst zum Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Zeitwertkonto vorliegen.
- Daraus, dass das FG Münster eine Revision zum BFH wegen der nun ständigen Rechtsprechung zum Thema Zufluss nicht zugelassen hat und aufgrund der fehlenden Verfügungsmacht, die einen Zufluss gem. § 11 EStG bedingt, fließen dem GGF die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten e.V. somit erst zum Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Wertguthaben zu. Im Ergebnis bleibt es bei der aufgeschobenen Besteuerung beim GGF.