Finanzämter erkennen künftig ZWK auch bei angestellten Geschäftsführern an
Die Finanzverwaltung hat vor dem Hintergrund der jüngsten BFH Urteile zu Geschäftsführern einer GmbH und Zeitwertkonten ihr BMF-Schreiben zur lohn-/einkommensteuerrechtlichen Behandlung vom 17.06.2009 geändert. Danach sind Dotierungen von Zeitwertkonten durch Arbeitnehmer/innen, die gleichzeig als Organ zu einer Körperschaft bestellt sind, ebenfalls lohn-/einkommenssteuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie nicht an der Körperschaft beteiligt sind.
Damit darf zukünftig auch der sog. Fremd-Geschäftsführer einer GmbH oder ein bestellter Vorstand ein Zeitwertkonto dotieren. Ist der Arbeitnehmer zugleich an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese (z.B. Mehrheitsgesellschafter), werden die Dotierung in Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung auch zukünftig nicht anerkannt. Für den Minderheiten-Geschäftsführer sieht das BMF-Schreiben vor, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Wird diese körperschaftssteuerrechtliche Frage vereint, sind die Dotierungen auch von Minderheiten-Gesellschaftern lohn-/einkommensteuerrechtlich anzuerkennen.
Die AGZWK begrüßt das BMF-Schreiben, soweit es in Sachen lohnsteuerrechtliche Anerkennung Rechtsprechung und Finanzverwaltung wieder in Einklang bringt.
BMF-Schreiben 8. August 2019
2019-08-08 Zeitwertkonten und Organe von Körperschaften.pdf (35,4 KiB)