BFH-Urteil: Erwerb einer Rückdeckungsforderung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Urteil vom 12. Dezember 2017 zur "Zur Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den Erwerb einer Rückdeckungsforderung“ geäußert.

Dabei entwickelte er folgende Leitsätze:

  1. Ein Rückdeckungsanspruch stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar, die zum Umlaufvermögen gehört (Anschluss an die Rechtsprechung des I. Senates des BFH).
  2. Die Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs ist regelmäßig keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens.

Hierzu einige Anmerkungen:

Im zu entscheidenden Fall war fraglich, wann bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG die Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung als gewinnmindernde Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind.

Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass ein Betriebsausgabenabzug der Beiträge grds. erst dann möglich ist, wenn die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung erfolgt. Lediglich die anteiligen Risikobeiträge seien bereits im Jahr der Beitragszahlung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies soll dazu führen, dass nicht frühzeitig ein Betriebsausgabenabzug erfolgt und (viel) später die Besteuerung der Versicherungsleistung. Für diese Rechtsauffassung soll sprechen, dass ein Fall des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG vorliegt, mithin die Rückdeckungsversicherung entweder Anlagevermögen oder ein Wertpapier oder ähnlich verbriefte Forderung des Umlaufvermögens darstellt.

Der BFH und in der Vorinstanz auch das FG Rheinland Pfalz haben einen sofortigen Betriebsausgabenabzug der Beiträge zur Rückdeckungsversicherung geurteilt. Grund hierfür war, dass die Rückdeckungsversicherung Umlaufvermögen darstellt, welches kein Wertpapier oder eine ähnlich verbriefte Forderung ist. Die Verschiebung vom Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs gem. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG ist somit nicht anwendbar.

Die Auswirkungen des Urteils auf die Rückdeckung von Zeitwertkonten sind bereits in den Newslettern III/2015 (Yearbook) und IV/2015 ausführlich beschrieben. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu diesem  BFH-Urteil äußern wird, da es von ihrer eigenen Auffassung abweicht. Möglich ist eine Nichtanwendung mittels BMF-Schreiben, eine entsprechende Ausweitung der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG als auch eine Anerkennung.

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