BFH: Urteil vom 28.10.2020 / Sonderfall ZWK

Der BFH hat mit Urteil vom 28.10.2020 – X R 1/19 über einen Sonderfall bei Zeitwertkonten entschieden. Fraglich war die steuerliche Anerkennung einer Wertguthabenvereinbarung, die zwischen Ehegatten geschlossen wurde. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war die steuerliche Anerkennung der Wertguthabenvereinbarung verneint und eine zugehörige Rückstellung nicht gewährt worden. Das FG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 23.10.2018 – 5 K 2061/16 der Klage hiergegen stattgegeben.

Nach Auffassung des BFH ist die steuerliche Anerkennung in dem vorliegenden Fall im Ergebnis jedoch eher zu verweigern. Der BFH konnte jedoch noch nicht entscheiden und hat den Fall an das FG zurückverwiesen um eine abschließende Sachverhaltsaufklärung und –Entscheidung vorzunehmen.

Gegen eine steuerliche Anerkennung der Wertguthabenvereinbarung spricht für den BFH insbesondere, dass nur der Ehegattin die Wertguthabenvereinbarung angeboten wurde und dass diese den Arbeitgeber zu einseitig belastet – die Dotierung und Nutzung ist einseitig zugunsten der Arbeitnehmer-Ehegattin vereinbart. Die zu einseitige Risikoverteilung und der Umstand, dass nur die Ehegattin Zugang zum Wertkontenmodell hatte, führen dazu dass das Modell einem Fremdvergleich nicht standhält.

Anzumerken bleibt, dass bei einer fehlenden steuerlichen Anerkennung nicht nur die Rückstellungsbildung entfallen würde, sondern wegen möglicher vGA wohl auch die lohnsteuerzuflussemmende Wirkungen der Dotierungen in Frage zu stellen ist.

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