BAG: Urlaubsansprüche sind vererbbar

Urlaubsansprüche sind vererbbar, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und sich von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können vom Arbeitgeber künftig eine finanzielle Vergütung für dessen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen.

 

Das BAG hat sich mit dem Urteil der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen. Dieser hatte zuvor entschieden, dass es unionsrechtlich geboten sei, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergeht und dessen Erben eine finanzielle Vergütung vom Arbeitgeber verlangen können (EuGH, Urteil vom 6.11.2018, Az: C‑570/16; C-569/16). Das BAG hatte dem Gerichtshof zuvor die entsprechenden Fälle zur Entscheidung vorgelegt. Mehr Informationen finden Sie unter https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaubsabgeltung-bei-tod-des-arbeitnehmers_76_382342.html.

 

Zeitwertkonten sind und waren schon immer frei vererbbar. Im Falle der Vererbung ist das Wertguthaben in der Sozialversicherung zu verbeitragen und zu versteuern. Nutzen auch Sie die vielen Vorteile von Zeitwertkonten!

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