BFH-Urteil vom 28.06.2023 – (Az. VI R 28/21, BFH 6. Senat 28.06.2023)
Der BFH schließt sich mit seinem Urteil dem FG Thüringen, Urteil vom 25.11.2021 4 K 122/18 an. Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Lohnbestandteile nicht aus, um diese später im Rahmen einer noch nicht bestehenden Wertguthabenvereinbarung zu verwenden, fällt noch keine Lohnsteuer an.
Die Finanzverwaltung hat für die lohnsteuerfreie Dotierung von Wertguthabenvereinbarungen vorausgesetzt, dass diese Wertguthabenvereinbarung inkl. Wertguthabengarantie bereits besteht. Der BFH hingegen hat für die Frage der Lohnsteuer jedoch zu Recht lediglich geprüft, ob dem Arbeitnehmer die einbehaltenen Lohnbestandteile steuerlich zugeflossen sind. Dies war nicht der Fall, nachdem der Arbeitnehmer keine Auszahlung erhalten hat und eine Schuldumschaffung (Novation) nicht gegeben war.
Das Urteil steht in ständiger Rechtsprechung des BFH zur Frage eines steuerlichen Zuflusses wenn der Arbeitgeber Arbeitslohn für Wertguthabenvereinbarungen verwendet. Diese Rechtsprechung steht regelmäßig im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung und dem BMF-Schreiben vom 17.06.2009.