Neuer Regelbeitragssatz in der Pflegeversicherung und Neuordnung des Beitragssatzes für Arbeitnehmer

Ab dem 01.07.2023 beträgt der Regelbeitragssatz in der Pflegeversicherung 3,4 % statt bislang 3,05 %. Hiervon trägt der Arbeitgeber (außer in Sachsen)* die Hälfte, d.h. zukünftig 1,7 % (statt bislang 1,525 %).

Neben der Beitragssatzerhöhung soll sich der Beitragssatz für Arbeitnehmer nach Plänen des Gesetzgebers zukünftig in Abhängigkeit der Erziehungsleistung bzw. der Kinderanzahl staffeln, dabei steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35 % auf 0,6 % an. Der Abschlag ab dem zweiten Kind beträgt pro Kind 0,15 %, maximal 0,60 %.

Die neue Beitragsverteilung des Pflegeversicherungsbeitrags beträgt demnach (außer in Sachsen)* zukünftig:

Anzahl der Kinder

AN–Anteil

AG-Anteil

Gesamtbeitragssatz

0

2,3

1,7

4,0 (bisher 3,40)

1

1,7

1,7

3,4 (bisher 3,05)

2

1,55

1,7

3,25 (bisher 3,05)

3

1,4

1,7

3,1 (bisher 3,05)

4

1,25

1,7

2,95 (bisher 3,05)

5 und mehr

1,1

1,7

2,8 (bisher 3,05)

*Für Sachsen reduziert sich der AG Anteil zu Lasten des AN Anteils um 0,5.

Die neue Beitragsstaffel hat auf die Sicherungspraxis im Wertkontenumfeld zwar grundsätzlich keinen Einfluss. Die Beitragssatzsteigerung dagegen schon. Sieht die Wertguthabenvereinbarung einen „dynamischen“ Wertguthabenbegriff vor, muss mit der Erhöhung des Arbeitgeberbeitragssatzes in der Pflegeversicherung nunmehr nachgesichert werden, um erneut Kongruenz zwischen Wertguthaben und Sicherungsmittel herzustellen. Bei „statischem Wertguthaben“ wirkt sich die Beitragssatzerhöhung dagegen auf eine mögliche Freistellungsdauer der Beschäftigten aus, eine Nachsicherung entfällt wegen des unveränderten („statischen“) Wertguthabens.

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