Bundesarbeitsgericht bestätigt Insolvenzfestigkeit des Sicherungsmodells der doppelseitigen Treuhand nun auch im Kontext der bAV, sagt Frau Dr. Schubert-Eib aus dem Fachkreis Arbeitsrecht

In seiner richtungsweisenden Entscheidung (Urteil vom 22.9.2020 – 3 AZR 303/18) hat der 3. Senat wesentliche rechtliche Aspekte für die Sicherung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Contractual Trust Arrangements (CTA) herausgearbeitet. Neben der Bestätigung der Insolvenzfestigkeit sog. doppelseitiger Treuhandstrukturen und Fragen des vertraglich zulässig gestaltbaren Sicherungsumfangs, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dabei implizit aber auch das Thema der betrieblichen Mitbestimmung für betriebliche CTAs neu befeuert.

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Das BAG bestätigt zunächst, dass ein CTA, der einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 des BGB darstellt, eine insolvenzfeste Auslagerung von Treuhandvermögen zugunsten der gesicherten Anspruchsberechtigten ermöglicht. Damit bestätigt der 3. Senat im Grundsatz eine Entscheidung des 6. Senats (Urteil vom 18.07.2013 – 6 AZR 47/12), in der die Insolvenzfestigkeit der sog. Doppeltreuhand bereits zur Absicherung von Altersteilzeitwertguthaben im Blockmodell entschieden worden war.

Die Entscheidung kann somit als (erneute) Bestätigung für die Gestaltung von insolvenzfesten Sicherungsmodellen für die Absicherung von Wertguthaben aufgefasst werden, in denen das Modell der doppelseitigen Treuhand im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter zur Anwendung gelangt.

Nach § 7e Abs. 1 Satz 1 SGB IV müssen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen treffen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgeber vollständig abzusichern soweit die gesetzlichen Vorgaben  (§ 7e Abs. 1 Satz1 Nr. 1, Nr. 2 SGB IV) erfüllt sind.

Die Auswahl eines geeigneten Sicherungsmodells – aus dem Beispielkatalog des § 7e Abs. 2 SGB IV –  obliegt dem Arbeitger. Als gesetzlichen Normalfall sieht § 7e Abs. 2 Satz 1 SGB IV Treuhandmodelle (Contractual Trust Arrangements - CTA) an. Danach sind Wertguthaben unter Ausschluss einer Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt.

Daneben hat das BAG im Rahmen einer - ohnehin obiter dictum vorgenommenen – Prüfung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte u.a. ausgeführt, dass der CTA eine vom Arbeitgeber eingerichtete Einrichtung sei, deren Leistungen – hier die Absicherung von Rechten aus betrieblicher Altersversorgung als soziale Leistung – dem Arbeitgeber zuzurechnen seien, es also um eine Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 b) ArbGG gehe. Brisanz entfaltet diese Einordnung, da die Zuständigkeitsnorm für Streitigkeiten im Zusammenhang mit betrieblichen Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 b) ArbGG) in der Begrifflichkeit  häufig als identisch mit der betrieblichen Sozialeinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG beurteilt wird.

Dies ist deshalb bemerkenswert, weil nach ganz überwiegender Meinung CTAs und dabei auch z.B. die Auswahl des Sicherungsmodells zur Absicherung von Wertguthaben nicht als mitbestimmungspflichtige  betriebliche Sozialeinrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrAVG betrachtet werden, weil sie insoweit letztlich  nur als ergänzendes Sicherungsmittel und Finanzierungsmaßnahme des Arbeitgebers qualifiziert werden.

Ob das BAG mit dieser Zuständigkeitsbegründung tatsächlich die Frage beantworten wollte, dass CTAs auch im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne betriebliche Sozialeinrichtungen sind, muss als offen betrachtet werden, weil es insoweit zwischen dem ArbGG und dem BetrVG gewisse Unterschiede gibt. Die vom BAG vorgenommene Zuordnung, dass die durch einen CTA begründeten Sicherungsrechte als soziale Leistung zu werten sei, wiegt materiell jedoch schwer.

Fazit

Aus Sicht der Arbeitgeber ist die Entscheidung erfreulich aufgrund der – nunmehr durchaus als verfestigt anzusehenden - Bestätigung der Insolvenzfestigkeit sog. doppelseitiger Treuhandstrukturen und des vertraglich zulässig gestaltbaren Sicherungsumfangs.

Als Wermutstropfen stellt sich die aufflammende Diskussion um die betriebliche Mitbestimmung bei Implementierung von (betrieblichen) CTAs dar und wird im Detail noch zu prüfen sein.

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