Terminbericht des BSG 13/19 – DRV-Bund bestätigt bisherige Verwaltungspraxis
Der Terminbericht Nr. 13/19 (PDF) betreffend die in der Sitzung vom 1. April 2019 beim Bundessozialgericht behandelten Verfahren (B 12 KR 15/18 R und B 12 KR 16/18 R) hat sowohl bei Unternehmen mit bestehenden Wertguthabenvereinbarungen als auch bei solchen, die sich mit einer Einführung von Zeitwertkonten beschäftigen, für Rechtsunsicherheit gesorgt.
Das Bundessozialgericht sieht in den beiden Verfahren offenbar keine eindeutige arbeitsrechtliche Grundlage für einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entrichtung eines Arbeitgeberanteils (oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen) im Übertragungsfall. Dennoch scheint es eine solche Forderung für interessengerecht zu halten und weist (zur Erzielung eines Vergleich) darauf hin, dass die Beitragseinzugsstelle nach Freistellungsbeginn durchaus auf die Idee kommen könnte, beim ehemaligen Arbeitgeber den auf das Freistellungsgehalt (des Anschlussarbeitgebers oder der Deutschen Rentenversicherung Bund) entfallenden Arbeitgeberanteil nachzufordern. Dieser Hinweis führte im Ergebnis in den beiden Verfahren zu einem Vergleich in der Nähe der Klageforderung, ohne dass es einer Entscheidung in der Sache bedurfte.
Eine Nachhaftung eines ehemaligen Arbeitgebers bei Freistellungen nach einer Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund würde letztlich eine Abkehr von der schuldbefreienden Wirkung der Portabilität und final eine Schädigung der Zeitwertkontenidee bedeuten.
Zum Thema Nachhaftung gibt die Behörde nun gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten zumindest aus Verwaltungssicht Entwarnung. Das Credo des statischen Wertguthabens wird von ihr auch in Zukunft hochgehalten, zu Nachschüssen des ehemaligen Arbeitgebers soll es bei Übertragungen auf die Deutsche Rentenversicherung Bund weiterhin nicht kommen. Vielmehr soll noch klarer als in der Vergangenheit darauf geachtet werden, dass die zur Übertragung angemeldeten Wertguthaben den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthalten. Auf Basis des statischen Wertguthabenbegriffs fehle es damit an einer Grundlage für etwaige Nachforderungen.
Lesen Sie die ausführliche Analyse zur Terminvorschau Nr. 13/19 des BSG von unserer Fachkreisleiterin Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Dr. Judith May (erschienen am 23.04.2019 auf LEITERbAV.de): https://www.lbav.de/alles-auf-reset-beim-wertguthaben/
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