Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Wertguthaben wird erwartet

Am 23.11.2023 haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen unter anderem auch zum Thema zeitlicher Anwendungsbereich von Wertguthaben besprochen. Das Besprechungsergebnis wird in Kürze hier veröffentlicht.  Nach den der AG ZWK vorab zur Verfügung gestellten Informationen, wird in dem Besprechungsergebnis die tradierte Vorstellung, dass die gesetzliche Regelaltersgrenze die Dauer des Arbeitsverhältnisses markiert, einmal mehr manifestiert. So sollen im Rahmen eines über die Regelaltersgrenze hinaus andauernden Beschäftigungsverhältnisses Wertguthaben nicht mehr genutzt werden dürfen. Das Gleiche soll auch schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten, soweit die Altersrente (als Voll- oder Teilrente) vorgezogen – also im Rahmen der Flexirente – abgerufen wird.

Nach Einschätzung der AG ZWK ist diese zeitliche Begrenzung von Wertguthaben nicht mit den Regelungen des SGB IV und auch nicht mit den Zielen des Gesetzgebers „den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu flexibilisieren“ vereinbar. Dies gilt zumindest für all die Fälle, in denen das Wertguthaben von Arbeitgebern und nicht von dem DRV Bund geführt werden. Die Auffassung, dass der Altersrentenbeginn das individuelle Ende des Erwerbslebens und das Erreichen der Regelaltersgrenze - auch ohne Inanspruchnahme einer Regelaltersrente - das objektive Ende des Erwerbslebens bestimmt darf spätestens mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung als überholt angesehen werden.

Um Schäden von den Wertguthaben abzuwenden ist jetzt der Gesetzgeber gefordert:

  • Er sollte zeitnah klarstellen, dass Wertguthaben und Flexirente vor Erreichen der Regelaltersgrenze selbstverständlich gemeinsam genutzt werden dürfen und nicht als Störfall zwangsabgerechnet werden müssen.
  • Er sollte ferner klarstellen, dass die Wertguthabennutzung zeitlich nur von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und nicht von der Regelaltersgrenze beschränkt wird.
  • Der Befürchtung, dass im Falle einer Entsparung der Wertguthaben jenseits der Regelaltersgrenze „zu Unrecht“ Beitragsvorteile generiert würden, ließe sich, soweit mit Erreichen der Regelaltersgrenze die Beitragspflicht in einzelnen Sozialversicherungszweigen entfällt, schon durch eine rein partielle Störfallverbeitragung entgegentreten.

Kleine Anfrage der Unionsfraktion an die Bundesregierung

Die Unklarheiten der zeitlichen Nutzung von Wertguthaben war auch Gegenstand unseres diesjährigen Zeitwertkontendialogs. Erfreulich ist, dass Teilnehmer der Unionsfraktion dies zum Anlass einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung genommen haben. Die Anfrage ist mittlerweile veröffentlicht Drucksache 20/9663 (bundestag.de).

Zurück