BFH-Urteil vom 03.05.2023 - keine Lohnsteuer beim Mannheimer-Modell

BFH verneint zu Recht einen steuerlichen Zufluss bei sog. Mannheimer Modell. In diesen Modellen bekommen Beschäftigte (häufig alternativ) die Möglichkeit zwischen einer Abfindung zum Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder in Ansehung der geleisteten Dienste einer vergleichbaren Arbeitgeberdotierung (inklusive eines AG-Anteils) in ein Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto, d.h. eine bezahlte (unverfallbare) Freistellung zu wählen. Zum Teil wird in der Wertguthabenoption die Freistellung, dh. die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses durch eine Sofortübertragung auf die DRV-Bund ersetzt.

Unseres Erachtens ist die lohnsteuerliche Sichtweise nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die beitragsrechtliche Anerkennung, zumindest für die Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis nicht sofort mit der Dotierung aufgehoben -, sondern noch bis zum Ende der Freistellung fortgesetzt wird.

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