Urteil des Finanzgerichts Hessen
Das Finanzgericht Hessen hat zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers Zeitwertkonten zugelassen.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hessen (v. 29.9.2021, 4 K 1476/20) stellt der Aufbau eines Zeitwertkontos für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Verwendung des Wertguthabens für den Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Vorruhestandsregelung beschränkt ist und er bei Eintritt in den Vorruhestand als Organ der Gesellschaft ausscheidet. Die Entscheidung über die Zulassung zur Vorlage beim BFH bleibt abzuwarten.