Urteil des Finanzgerichts Hessen

Das Finanzgericht Hessen hat zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers Zeitwertkonten zugelassen.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hessen (v. 29.9.2021, 4 K 1476/20) stellt der Aufbau eines Zeitwertkontos für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Verwendung des Wertguthabens für den Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Vorruhestandsregelung beschränkt ist und er bei Eintritt in den Vorruhestand als Organ der Gesellschaft ausscheidet. Die Entscheidung über die Zulassung zur Vorlage beim BFH bleibt abzuwarten.

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